Abbruch Anzeige

zuklappenAnsprechpartner/in
FB 60 Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 3013122
Telefax: 05121 3013180
E-Mail:
Vom Fachbereich "Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz" werden u.a. folgende Dienstleistungen für Sie erbracht:

- Prüfen von Bauanträgen und Erteilen von augenehmigungen/Teilbaugenehmigungen
- Prüfen von Bauvoranfragen und Erteilen von Bauvorbescheiden- Prüfen von Sonderbauten
- Prüfung von bautechnischen Nachweisen (Standsicherheit, Brandschutz)
- Prüfen der Rettungswege-
- Prüfen und Zulassen von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen- Bauüberwachung, Bauabnahmen
- Ordnungsbehördliche Maßnahmen im Rahmen der Bauaufsicht
- Durchführen von wiederkehrenden Überprüfungen
- Führen des Baulastenverzeichnisses, Eintragungen und Löschungen der Baulasten
- Erteilen von Abgeschlossenheitsbescheinigungen
- Mitwirken bei der Brandschau- Bearbeiten von Widersprüchen- Baudenkmalschutz und –pflege- Archäologie
- Bauaktenarchiv

Bauaufsicht

Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus, sie gehören zum übertragenen Wirkungskreis nach § 57 Abs. 3 NBauO.

Die Bauaufsichtsbehörde hat darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass bauliche Anlagen, Grundstücke und Baumaßnahmen dem öffentlichen Baurecht entsprechen. Die Stadt Hildesheim möchte insbesondere durch Beratung der Bürger sowie der Entwurfsverfasser dafür sorgen, dass das öffentliche Baurecht und sonstiges von Baumaßnahmen berührtes öffentliches Recht eingehalten wird.

Weitere Informationen erhalten Sie in den Leistungen:

- Abbruchanzeige
- Baugenehmigung: Erteilung
- Genehmigungsfreie Baumaßnahmen: Mitteilung
- Bauvoranfrage und Bauvorbescheid

Ansprechpartner in allen bauordnungsrechtlichen Fragen und im Hinblick auf Bauanträge sind die zuständigen technischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Teams Bauaufsicht

Denkmalschutz

Die städtische Denkmalschutzbehörde kümmert sich um den Schutz und die Pflege der Denkmäler. Aufgabe der Denkmalpflege ist es, die historischen Zeugnisse zu erhalten und zwar soweit wie möglich in ihrem originalen Bestand. Aber auch die Beratung der Eigentümer von Baudenkmalen, das Anfertigen von Stellungnahmen und das Führen von Denkmalakten gehört zu ihrem Aufgabenfeld.

Als „Träger öffentlicher Belange“ ist ebenso die Beteiligung in Sachen Denkmalschutz bei allen Planungen (Bebauungspläne, Flächennutzungspläne, Planfeststellungsverfahren für Straßenbau usw.) Teil der Belange der Denkmalschutzbehörde.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Landkreis Hildesheim - 302 - Bauordnungsamt - Landkreis Hildesheim VCard
Bischof-Janssen-Str. 31
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 309-4921
Telefax: 05121 309-954921
 

Allgemeine Informationen

Für die Beseitigung von baulichen Anlagen (Abbruch) gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).


Mit Ausnahme von Hochhäusern oder eines nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannten Teiles einer baulichen Anlage bedarf der Abbruch oder die Beseitigung einer baulichen Anlagen keiner Anzeige. Hochhäuser oder ein nicht im Anhang zur NBauO genannter Teil einer baulichen Anlage sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Stelle anzuzeigen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Verfahrensablauf

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt sowie der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich je nach Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

zurück