Abbruch- oder Beseitigungsanzeige (§ 60 Abs. 3 Satz 1 NBauO)

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60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-3122
Telefax: 05121 301-3180
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­wirt­schaft-bau­en/­bau­auf­sicht-und-bau­ge­neh­mi­gung/

Mo 10 Uhr bis 12 Uhr
Di 10 Uhr bis 12 Uhr
Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr
Fr 10 Uhr bis 12 Uhr

Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus.

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt ist organisatorisch dem Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz zugeordnet. Die Denkmalschutzbehörde gliedert sich auf in die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Bodendenkmalpflege (Archäologie).

Allgemeine Informationen

Für den Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen gelten u. a. auch die Regelungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO).

Mit Ausnahme von Hochhäusern oder nicht im Anhang zur Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) genannter Teile baulicher Anlagen bedürfen Abbruch und Beseitigung baulicher Anlagen keiner Anzeige. Abbruch und Beseitigung von Hochhäusern oder nicht im Anhang zur NBauO genannter Teile baulicher Anlagen sind nach § 60 Abs. 3 NBauO der zuständigen Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen (Abbruchanzeige).

Achtung: Der Abbruch eines Denkmals ist unzulässig und nicht durch Abbruchanzeige zu legalisieren. Hierfür wäre zunächst eine Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde einzuholen.

Unabhängig davon ist die Standsicherheit benachbarter Gebäude seitens des Bauherrn/der Bauherrin zu prüfen, wenn diese aneinandergebaut sind oder der Baugrund dazu Anlass gibt.

Verfahrensablauf

Der Anzeige ist die Bestätigung einer Tragwerksplanerin oder eines Tragwerksplaners nach § 65 Abs. 4 NBauO beizufügen über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und die Standsicherheit der baulichen Anlagen, die an die abzubrechenden oder zu beseitigenden baulichen Anlagen oder Teile baulicher Anlagen angebaut sind oder auf deren Standsicherheit sich die Baumaßnahme auswirken kann.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Stadtgebiet liegt bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hildesheim.

Voraussetzungen

Ist für die Beseitigung der Anlage eine Genehmigung, Erlaubnis oder Zustimmung nach anderen Vorschriften erforderlich, so muss diese vorliegen, bevor mit der Beseitigung begonnen wird. Dies richtet sich nach dem Einzelfall, z. B. nach Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Aus den Unterlagen muss eindeutig hervorgehen, welche Teile von der Abbruchmaßnahme erfasst sind. Dazu dient in erster Linie eine Beschreibung der Maßnahme, ergänzt durch zeichnerische Darstellungen, auf denen die verbleibenden und die abzubrechenden Teile z.B. entsprechend farbig gekennzeichnet sind. Im Zweifel wenden Sie sich an die Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hildesheim.

Welche Gebühren fallen an?

Die Bestätigung über die Abbruchanzeige ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Rechtsgrundlage

§ 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO)

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