allgemeinbildende Schulen Aufnahme Gesamtschule

zuklappenAnsprechpartner/in
51.2 Schule und Sport
Hoher Weg 9/10
31134 Hildesheim
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Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Der Bereich Schule und Sport vertritt die Stadt Hildesheim als Schulträger, der nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) für die sogenannten „Äußeren Schulangelegenheiten“ zuständig ist, insbesondere für:
- Vorhaltung des notwendigen Schulangebots in organisatorischer Hinsicht, d. h. Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Schuleinrichtungen (§ 106 NSchG)
- Beschaffung und Unterhaltung des notwendigen Schulraumes durch Bau, Anmietung oder auf andere Weise (§§ 108, 113, 115 NSchG)- Ausstattung der Schulen mit Einrichtung und Lehrmitteln sowie der Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Schulen (§§ 108, 111 Abs. 1 NSchG)
- Einstellung des nichtstaatlichen Schulpersonals (wie Schulsekretärin, Hausmeister, Küchenpersonal) (§ 53 NSchG)
- Namensgebung von Schulen (§ 107 NSchG)
- Bildung des kommunalen Schulausschusses (§ 110 NSchG)
- Festlegung von Schulbezirken bei Grund-, Haupt-, Realschulen sowie Förderschulen (§ 63 Abs. 2 NSchG)
- Mitwirkung bei Schulversuchen (§ 22 NSchG)
- Mitwirkung bei der Einführung besonderer Organisationsformen in allgemeinbildenden Schulen (§ 23 NSchG)
- Mitwirkung in Konferenzen der Schulen (§ 36 NSchG)
- Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter (§§ 45 ff. NSchG)
- Mitwirkung bei der Besetzung bestimmter Funktions- und Beförderungsstellen (§ 52 NSchG)

Er ist nicht zuständig für die Bereitstellung der Lehrkräfte, für die Angelegenheit des sogenannten „Inneren Schulbetriebes“, Verteilung der Klassenräume, Aufstellung der Stundentafeln, Versetzungen, Zeugnisnoten usw. Die Aufsicht über den "Inneren Schulbetrieb" sowie die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen obliegt der Landesschulbehörde.

Die Stadt Hildesheim ist Schulträger für:
- 6 Schulkindergärten
- 17 Grundschulen
- 1 Hauptschule
- 2 Realschulen
- 2 Gymnasien
- 2 Integrierte Gesamtschulen und
- 1 Förderschule

Des weiteren liegt die Verwaltung der Sporthallen und Bäder beim Bereich Schule und Sport.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Stadt Hildesheim - Weiterführende Schulen und allgemeine schulische Angelegenheiten VCard
Postfach 101255
31112 Hildesheim
Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30
Di: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30
Mi: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30
Do: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00
Fr: 08:00 - 12:00

Frau U. Witter VCard
Stadt Hildesheim - Weiterführende Schulen und allgemeine schulische Angelegenheiten


 

Allgemeine Informationen

der Integrierten Gesamtschule (IGS) werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die IGS kann auch ohne gymnasiale Oberstufe (Schuljahrgänge 11 bis 13) geführt werden. Die IGS in Niedersachsen wird in der Regel als Ganztagsschule betrieben

Die IGS führt am Ende des Sekundarbereichs I zu folgenden Abschlüssen:

  • Hauptschulabschluss nach Sjg. 9
  • Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss
  • Sekundarabschluss I – Realschulabschluss
  • Erweiterter Sekundarabschluss I

Der Erwerb des Erweiterten Sekundarabschlusses I berechtigt zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Schuljahrgang). Am Ende der Qualifikationsphase nach 13 Schuljahren wird durch die Abiturprüfung die allgemeine Hochschulreife erworben.

Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang), sie endet mit der Abiturprüfung nach 13 Schuljahren.

Bei erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Diese berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Universität, Hochschule und Fachhochschule, unbeschadet ggf. hochschuleigener Zulassungs-verfahren und Zulassungsvoraussetzungen.

Das für die IGS charakteristische Prinzip der Integration zeigt sich daran, dass alle Schülerinnen und Schüler nach einem gemeinsamen Lehrplan unterrichtet werden und am Unterricht in den verschiedenen Fächern sowie am gesamten Schulleben gemeinsam teilnehmen. Die IGS ist aber auch eine differenzierende Schulform. Eine äußere Fachleistungsdifferenzierung durch Fachleistungskurse wird auf verschiedenen Anspruchsebenen in den Fächern Mathematik und Englisch ab dem 7. Schuljahrgang, im Fach Deutsch ab dem 8. Schuljahrgang und in den Naturwissenschaften spätestens ab dem 9. Schuljahrgang durchgeführt.

In der Kooperativen Gesamtschule (KGS) werden die Schulformen Hauptschule, Realschule und Gymnasium „unter einem gemeinsamen Dach“ als aufeinander bezogene und miteinander verbundene Schulzweige zusammengeführt. Die Schule kann auch nach Schuljahrgängen gegliedert sein. In der KGS werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 13. Schuljahrgangs unterrichtet; die Schule kann aber auch ohne die Jahrgänge 11 bis 13 (gymnasiale Oberstufe) geführt werden.

An der KGS können dieselben Abschlüsse erworben werden wie an der IGS (s. oben). Für den Bildungsgang und die Abschlussbedingungen gelten die jeweiligen Vorschriften der entsprechenden Schulformen.

Der Unterricht an der KGS wird schulzweigspezifisch und schulzweigübergreifend erteilt. Nach Beschluss des Schulvorstands kann der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 8 überwiegend in schulzweigübergreifenden Lerngruppen erteilt werden. Für den Fachunterricht im schulzweigspezifischen Unterricht der KGS gelten die Kerncurricula der jeweiligen Schulform, für den Fachunterricht in schulzweigübergreifenden Lerngruppen die Kerncurricula der IGS.

Verfahrensablauf
  • Sie melden Ihr Kind bei der für Sie zuständigen Schule an.
  • Die Aufnahme in Gesamtschulen kann beschränkt werden, soweit die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule überschreitet. Dann entscheidet ggfls. das Los. Eine Aufnahmebeschränkung besteht allerdings nur, wenn im Gebiet des Schulträgers eine Hauptschule, eine Realschule und ein Gymnasium oder eine Oberschule und ein Gymnasium geführt werden.
  • Nach der (erfolgreichen) Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welche Gesamtschule Ihr Kind zukünftig besuchen wird.
An wen muss ich mich wenden?

Bitte wenden Sie sich für individuelle Fragen an die für Sie zuständige Schule.

Zuständige Stelle

Zuständig ist die Gesamtschule, bei der Sie das Kind anmelden möchten.

Voraussetzungen
  • Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.

Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung an einer Gesamtschule werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
  • ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule
Welche Gebühren fallen an?

Bei der Aufnahme in öffentliche Schulen fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
  • Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
  • Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen
Rechtsgrundlage
  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Integrierten Gesamtschule (IGS)
  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 der Kooperativen Gesamtschule (KGS) 
  • Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO) 
  • Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK) 
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK) 
Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Anträge / Formulare
  • Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.
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