Allgemeinbildende Schulen: Aufnahme - Gymnasium

zuklappenAnsprechpartner/in
51.2 Schule und Sport
Hoher Weg 9/10
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 3014442
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei

Der Bereich Schule und Sport vertritt die Stadt Hildesheim als Schulträger, der nach dem Niedersächsischen Schulgesetz (NSchG) für die sogenannten „Äußeren Schulangelegenheiten“ zuständig ist, insbesondere für:
- Vorhaltung des notwendigen Schulangebots in organisatorischer Hinsicht, d. h. Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Schuleinrichtungen (§ 106 NSchG)
- Beschaffung und Unterhaltung des notwendigen Schulraumes durch Bau, Anmietung oder auf andere Weise (§§ 108, 113, 115 NSchG)- Ausstattung der Schulen mit Einrichtung und Lehrmitteln sowie der Zuweisung von Haushaltsmitteln an die Schulen (§§ 108, 111 Abs. 1 NSchG)
- Einstellung des nichtstaatlichen Schulpersonals (wie Schulsekretärin, Hausmeister, Küchenpersonal) (§ 53 NSchG)
- Namensgebung von Schulen (§ 107 NSchG)
- Bildung des kommunalen Schulausschusses (§ 110 NSchG)
- Festlegung von Schulbezirken bei Grund-, Haupt-, Realschulen sowie Förderschulen (§ 63 Abs. 2 NSchG)
- Mitwirkung bei Schulversuchen (§ 22 NSchG)
- Mitwirkung bei der Einführung besonderer Organisationsformen in allgemeinbildenden Schulen (§ 23 NSchG)
- Mitwirkung in Konferenzen der Schulen (§ 36 NSchG)
- Mitwirkung bei der Bestellung der Schulleiterinnen und Schulleiter (§§ 45 ff. NSchG)
- Mitwirkung bei der Besetzung bestimmter Funktions- und Beförderungsstellen (§ 52 NSchG)

Er ist nicht zuständig für die Bereitstellung der Lehrkräfte, für die Angelegenheit des sogenannten „Inneren Schulbetriebes“, Verteilung der Klassenräume, Aufstellung der Stundentafeln, Versetzungen, Zeugnisnoten usw. Die Aufsicht über den "Inneren Schulbetrieb" sowie die Fach- und Dienstaufsicht über die Schulen obliegt der Landesschulbehörde.

Die Stadt Hildesheim ist Schulträger für:
- 6 Schulkindergärten
- 17 Grundschulen
- 1 Hauptschule
- 2 Realschulen
- 2 Gymnasien
- 2 Integrierte Gesamtschulen und
- 1 Förderschule

Des weiteren liegt die Verwaltung der Sporthallen und Bäder beim Bereich Schule und Sport.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Gymnasium Andreanum VCard
Hagentorwall 17
31134 Hildesheim
 
Josephinum Gymnasium VCard
Domhof 7
31134 Hildesheim
 
Marienschule VCard
Brühl 1-3
31134 Hildesheim
E-Mail:
 
Stadt Hildesheim - Weiterführende Schulen und allgemeine schulische Angelegenheiten VCard
Postfach 101255
31112 Hildesheim
Öffnungszeiten:
Mo: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30
Di: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30
Mi: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 15:30
Do: 08:00 - 12:00 und 13:00 - 17:00
Fr: 08:00 - 12:00

Frau U. Witter VCard
Stadt Hildesheim - Weiterführende Schulen und allgemeine schulische Angelegenheiten


 

Allgemeine Informationen

Das Gymnasium vermittelt seinen Schülerinnen und Schülern eine breite und vertiefte Allgemeinbildung und ermöglicht den Erwerb der allgemeinen Studierfähigkeit. Es stärkt selbstständiges Lernen und wissenschaftspropädeutisches Arbeiten. Entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit und ihren Neigungen ermöglicht das Gymnasium seinen Schülerinnen und Schülern eine individuelle Schwerpunktbildung und befähigt sie, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg an einer Hochschule, aber auch berufsbezogen fortzusetzen.

Der Unterricht in den Schuljahrgängen 5 bis 10 besteht je nach Entscheidung der Schule aus Pflichtunterricht und wahlfreiem Unterricht oder aus Pflichtunterricht, Wahlpflichtuntericht und wahlfreiem Unterricht. Eine zweite Fremdsprache ist ab dem 6. Schuljahrgang zu erlernen. Besondere fachbezogene Unterrichtsschwerpunkte können im 8. bis 10. Schuljahrgang angeboten werden. Der erfolgreiche Besuch des 10. Schuljahrgangs berechtigt zum Eintritt in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (11. Schuljahrgang). Im Falle des Schulabgangs können nach Maßgabe der in Klasse 10 erzielten Leistungen sämtliche Abschlüsse des Sekundarbereichs I erworben werden.

Die gymnasiale Oberstufe gliedert sich in eine einjährige Einführungsphase (11. Schuljahrgang) und eine zweijährige Qualifikationsphase (12. und 13. Schuljahrgang), sie endet mit der Abiturprüfung nach 13 Schuljahren.

Bei erfolgreicher Teilnahme an der Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife erworben. Diese berechtigt zur Aufnahme eines jeden Studiengangs an einer Universität, Hochschule und Fachhochschule, unbeschadet ggf. hochschuleigener Zulassungs-verfahren und Zulassungsvoraussetzungen.

Bei vorzeitigem Abgang (frühestens am Ende des ersten Jahres der Qualifikationsphase) oder Nichtbestehen der Abiturprüfung kann der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben werden, sofern die Mindestbedingungen erfüllt werden. Der schulische Teil der Fachhochschulreife führt in Verbindung mit einem berufsbezogenen Teil zur allgemeinen Fachhochschulreife. Diese berechtigt zum Studium an allen Fachhochschulen, an entsprechenden integrierten Studiengängen an Gesamthochschulen und eingeschränkt ggf. nach individuellen Zulassungsverfahren auch an entsprechenden Bachelorstudiengängen an einigen Universitäten.

Verfahrensablauf
  • Sie melden Ihr Kind bei dem für Sie zuständigen Gymnasium an.
  • Nach der Anmeldung teilen Sie der Grundschule mit, welches Gymnasium Ihr Kind zukünftig besuchen wird.
Zuständige Stelle

Zuständig ist das Gymnasium, bei dem Sie das Kind anmelden möchten.

Voraussetzungen
  • Ihr Kind hat den Primarbereich (Klassen 1 bis 4) erfolgreich durchlaufen.
  • Die Wahl der weiterführenden Schulform ist im Rahmen des vor Ort vorhandenen Schulangebots im übrigen Ihre freie Entscheidung als Erziehungsberechtigte/r (ggfls. nach vorheriger Beratung durch die bisher besuchte Grundschule).
Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Anmeldung an ein Gymnasium werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Halbjahreszeugnis Ihres Kindes aus dem 4. Schuljahrgang der Grundschule
  • ggfls. weitere Unterlagen auf Anforderung durch die Schule
Welche Gebühren fallen an?
  • Gebühr:kostenfrei
Welche Fristen muss ich beachten?
  • Anmeldezeitraum: frühestens 10 Wochen und spätestens 5 Wochen vor Beginn der Sommerferien
  • Die Schulträger können eine Staffelung des Anmeldeverfahrens für die Schulen ihres Zuständigkeitsbereichs festlegen.
Rechtsgrundlage
  • Erlass „Die Arbeit in den Schuljahrgängen 5 bis 10 des Gymnasiums“
  • Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO)
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (EB-VO-GO)
  • Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
  • Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüssse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
Rechtsbehelf

Diese Verwaltungsleistung stellt keinen Verwaltungsakt dar. Aus diesem Grund resultiert kein Rechtsbehelf.

Anträge / Formulare

Die Schulen halten die erforderlichen Anmeldeformulare vor.

Was sollte ich noch wissen?
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