Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten: Erteilung

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60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­bau­auf­sicht
Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus.

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt ist organisatorisch dem Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz zugeordnet. Die Denkmalschutzbehörde gliedert sich auf in die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Bodendenkmalpflege (Archäologie).
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
TÜV NORD Genehmigungsstelle Fliegende Bauten VCard
Am Tüv 1
30519 Döhren
Telefon: 0511986-1479
E-Mail:
 

Allgemeine Informationen

Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden. Vor dem erstmaligen Aufstellen und Ingebrauchnehmen von fliegenden Bauten wird eine Ausführungsgenehmigung benötigt. Die Ausführungsgenehmigung wird befristet für längstens fünf Jahre in einem Prüfbuch erteilt.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der TÜV NORD Systems GmbH & Co. KG – Genehmigungsstelle Fliegende Bauten.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bau- und Betriebsbeschreibungen,
  • Bauzeichnungen aus Papier auf Gewebe aufgezogen oder aus gleichwertigem Material (übersichtliche Darstellung der gesamten Anlage, z. B. im Maßstab 1 : 100 oder 1 : 50),
  • Einzelzeichnungen der tragenden Bauteile und deren Verbindungen, z. B. im Maßstab 1 : 10 oder 1 : 5,
  • Nachweise der Standsicherheit sowie die Sicherheitsnachweise über die maschinentechnischen Teile und elektrischen Anlagen,
  • Prinzipschaltpläne für elektrische, hydraulische oder pneumatische Anlagenteile oder Einrichtungen,
  • Zeichnungen über die Anordnung der Rettungswege und deren Abmessungen mit rechnerischem Nachweis für Zelte mit mehr als 400 Besucherplätzen.

Die Bauvorlagen sind nach § 1 Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz (NVwVfG) i. V. m. § 23 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in deutscher Sprache vorzulegen.

Welche Gebühren fallen an?
  • :60,00 EUR - 2.150,00 EUR
    Nr. 5.1 der Anlage 1 zur Baugebührenordnung (BauGO).) in Abhängigkeit vom Herstellungswert

Anlage 1 Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO)

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erteilung der Ausführungsgenehmigung muss vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen.

Vor der Aufstellung (ca. 10 Tage) ist diese bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde unter Vorlage des Prüfbuches anzuzeigen.

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