Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Genehmigung

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Allgemeine Informationen

In Deutschland gilt an Sonn- und Feiertagen zwischen 0:00 und 22:00 Uhr ein Fahrverbot zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern für Lastkraftwagen (LKW) über 7,5 Tonnen und für alle LKW mit Anhänger (einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten).

Außerdem gilt dieses Verbot aufgrund der Ferienreiseverordnung auch an allen Samstagen vom 1. Juli bis einschließlich 31. August eines Jahres jeweils in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr auf bestimmten Autobahnen und Bundesstraßen. Welche Straßen das betrifft können Sie hier nachlesen.

Hinweis: Als LKW im Sinne dieser Vorschriften gelten auch Fahrzeuge, die zwar nicht als LKW zugelassen sind, aber zum Zeitpunkt der Fahrt nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind.

 Das Verbot gilt nicht für: 

  • den kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),
  • Fahrten mit Fahrzeugen, die nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden. Dabei ist der Leistungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen.

Des Weiteren gilt das Verbot nicht für die Beförderung von:

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
  • leicht verderblichem Obst und Gemüse
  • lebenden Bienen
  • Material der Kategorie 1 nach Artikel 8 und Material der Kategorie 2 nach Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1; L 348 vom 4.12.2014, S. 31)

Für alle geladenen Güter sind die vorgeschriebenen Fracht oder Begleitpapiere mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Nicht vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot betroffene Fahrzeuge:

  • Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen
  • Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt
  • Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger)
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge, Mähdrescher)
  • Einsatzfahrten von Bergungs-, Abschlepp- und Pannenhilfsfahrzeugen im Falle eines Unfalls oder eines sonstigen Notfalls
  • Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden
  • nicht gewerbliche Fahrten von Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen

Für folgende Güter wird von einer Dringlichkeit ausgegangen:

Für Einzel-Ausnahmegenehmigungen auf Antrag wird für die Beförderung folgender Waren und Güter grundsätzlich von einer Dringlichkeit im Sinne von VwV I zu § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Straßenverkehrsordnung (StVO) ausgegangen:

  • lebende Tiere
  • Schnittblumen und lebende Pflanzen
  • frische, leicht verderbliche Lebensmittel
  • landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit
  • Ausrüstungs- und Ausstellungsgegenstände sowie Lebensmittel für Messen, Ausstellungen, Märkte, Volksfeste, kulturelle oder sportliche Veranstaltungen
  • Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag
  • Hilfsgüter in oder für Krisen- und/oder Notstandsregionen
  • Leerfahrten und Rücktransporte, die im Zusammenhang mit dem Transport der oben genannten Güter stehen

Fahrten zur termingerechten Be- oder Entladung von Seeschiffen (einschließlich Seefähren) oder Flugzeugen können genehmigt werden, wenn nachgewiesen ist, dass die Benutzung einer bestimmten Schiffs- oder Flugverbindung bzw. ein unmittelbarer Anschlusstransport an Sonn- oder Feiertagen auf der Straße aus Gründen des Allgemeinwohls oder im Interesse des Antragstellers dringend geboten ist.

Lediglich wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gründe rechtfertigen keine Genehmigung.

Eine Einzelgenehmigung ist für eine Fahrt mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombination gültig.

Verfahrensablauf

Eine Ausnahmegenehmigung kann aufgrund eines vollständig ausgefüllten bundeseinheitlichen formellen Antrags bearbeitet werden. Den Formantrag können Sie unten herunterladen. Die Antragstellung ist per E-Mail, Fax und postalisch möglich.

Wichtig ist, dass Sie insbesondere die Dringlichkeit belegen. Eine Dauerausnahmegenehmigung darf darüber hinaus nur erteilt werden, wenn außerdem die Notwendigkeit regelmäßiger Beförderung feststeht und eine Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer vorgelegt wird.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Formloser Antrag mit Begründung und Dringlichkeitsbescheinigung

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren betragen gemäß GebOSt:

  • Eine Einzelausnahmegenehmigung für eine Saison (Juli und August) kostet 31,00 EUR je LKW / Zug
  • Eine Dauerausnahme für drei Jahre (3 x Juli und August) kostet 61,00 EUR je LKW / Zug
Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist mindestens eine Woche vor Fahrtantritt zu stellen.

Rechtsgrundlage
  • § 30 Straßenverkehrsordnung StVO 
  • § 46 Straßenverkehrsordnung StVO 
  • § 47 Straßenverkehrsordnung StVO 
Anträge / Formulare
  • Antrag einer Ausnahmegenehmigung zur Befreiung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot und der Ferienreiseverordnung
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