Die Straßenverkehrsbehörde kann in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung StVO genehmigen.
Personen mit bestimmten Anliegen können eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn ein triftiger Grund (z.B. Notfälle/Umzüge) vorliegt und man sich deshalb nicht an die Vorschriften der StVO halten kann. Die öffentlichen Interessen dürfen bei der Genehmigung von den Ausnahmen nicht verletzt werden.
Die Ausnahmegenehmigung beinhaltet eine abschließende Auflistung von Inhalten und Auflagen. Somit wird genau festgelegt, von welchen Vorschriften der StVO der jeweilige Kraftfahrzeugführer befreit ist.
Mögliche Inhalte einer Ausnahmegenehmigung können Parken im eingeschränktem Haltverbot oder das Befahren der Fußgängerzone sein.