Baugenehmigung Erteilung

zuklappenAnsprechpartner/in
60.1 Bauaufsicht und Denkmalschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-3122
Telefax: 05121 301-3180
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­stadt-hil­des­heim.­de/­wirt­schaft-bau­en/­bau­auf­sicht-und-bau­ge­neh­mi­gung/

Mo 10 Uhr bis 12 Uhr
Di 10 Uhr bis 12 Uhr
Do 10 bis 12 Uhr und 14 bis 17:30 Uhr
Fr 10 Uhr bis 12 Uhr

Die Bauaufsicht übt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde im Stadtgebiet Hildesheim aus.

Die Untere Denkmalschutzbehörde der Stadt ist organisatorisch dem Fachbereich Bauaufsicht, Umwelt und Klimaschutz zugeordnet. Die Denkmalschutzbehörde gliedert sich auf in die Bau- und Kunstdenkmalpflege und die Bodendenkmalpflege (Archäologie).

Allgemeine Informationen

Eine Baugenehmigung wird auf Antrag erteilt, wenn das geplante Bauvorhaben den Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht.

Verfahrensablauf

Bauanträge sind bei der Bauaufsicht der Stadt Hildesheim von einer bauvorlageberechtigten Person, der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser, einzureichen. Die Bauherrin/der Bauherr bevollmächtigt diese „erklärende Person“ dazu, das Verfahren auf Antragstellerseite zu führen.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit für Maßnahmen im Stadtgebiet liegt bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Hildesheim.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen von der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser eingereicht werden. Regelungen dazu finden sich in der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO).

Welche Gebühren fallen an?

Die Erteilung einer Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO).

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Baugenehmigung gilt drei Jahre. Innerhalb der Geltungsdauer muss mit der Baumaßnahme begonnen werden, und die Bauarbeiten dürfen nicht länger als drei Jahre unterbrochen werden. Eine Verlängerung der Geltungsdauer ist auf Antrag möglich, jedoch nur, wenn sich die Rechtsgrundlagen zwischenzeitlich nicht zu Ungunsten des Vorhabens verändert haben, und der Antrag auf Verlängerung innerhalb der Geltungsdauer gestellt wird.

Rechtsgrundlage
  • Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
  • Niedersächsische Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO)
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