Baum- und Heckenschnitt

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Bäume und Hecken sind wichtige Lebensräume für unsere heimischen Vogelarten. Daher sind bei Schnitt- und Rodungsmaßnahmen die gesetzlichen Bestimmungen des Naturschutzes zu berücksichtigen.

Zunächst ist zu klären, ob das Gehölz unter den Geltungsbereich der Satzung zum Schutz schützenswerter Landschaftsbestandteile in der Stadt Hildesheim fällt. Ist dies zu bejahen, so ist beim Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Grün ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung zu stellen.

Soweit die Gehölze nicht unter den Geltungsbereich der Satzung fallen, gilt der § 39 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), der besagt, dass es in der Zeit vom 01.03. bis 30.09. grundsätzlich verboten ist,

  • Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen,
  • Hecken,
  • lebende Zäune,
  • Gebüsche oder andere Gehölze

abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen.

Diese Verbote gelten unter anderem nicht für

  • schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen und zur Gesunderhaltung von Bäumen,
  • Maßnahmen, die der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen und nicht zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können,
  • Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse erforderlich sind und von einer Behörde durchgeführt werden oder zugelassen sind, sofern sie nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchgeführt werden können.

Unabhängig von der Satzung zum Schutz schützenswerter Landschaftsbestandteile in der Stadt Hildesheim und der gesetzlichen Frist sind jedoch beim Gehölzschnitt bzw. bei deren Entfernung immer die Vorschriften des Arten- und Tierschutzes zu beachten.

Wenn sich in dem Gehölz brütende Vögel befinden, dürfen diese nach § 39 Absatz 1 BNatSchG nicht unnötig beunruhigt werden. Ein Verstoß stellt bereits eine Ordnungswidrigkeit nach dem Bundesnaturschutzgesetz dar.

Falls durch die Schnittmaßnahmen z.B. ein mit Eiern oder Jungvögeln besetztes Nest zerstört wird oder die Jungen aus dem Nest fallen, liegen ebenfalls Verstöße gegen das Bundesnaturschutzgesetz (§ 44 BNatSchG) und das Tierschutzgesetz vor.
Sollen die geschützten Lebensstätten entfernt werden, bedarf es einer Ausnahme oder einer Befreiung durch die untere Naturschutzbehörde.
Geschützte Lebensstätten sind z.B. auch Höhlen, in denen Fledermäuse übernachten oder Vogelnester, die langjährig genutzt werden. Die o. g. Verstöße stellen eine ebenfalls bußgeldbewährte Ordnungswidrigkeit dar und sind unter gewissen Umständen sogar eine Straftat.

Fazit: Die Vorschriften des Artenschutzes sind also in jedem Fall zu beachten und es ist sicherzustellen, dass wildlebende Tierarten während der Brutzeit nicht beeinträchtigt werden.

Handlungsempfehlung: Nur wenn absolut sicher ist, dass dort keine Vögel brüten, darf eine Hecke beschnitten oder ein Baum gefällt werden. Sind diese aber sehr dicht gewachsen, so dass sie nicht ausreichend eingesehen werden können, sollten die Schnittmaßnahmen auf jeden Fall außerhalb der gesetzlichen Brutzeit, also nicht vom 01.04. bis zum 15.07. eines jeden Jahres erfolgen.
Sobald Vögel im Gehölz brüten, darf das Gehölz nicht beschnitten/entfernt bzw. es muss auf jeden Fall der Nestbereich und eine ausreichende Schutzzone beim Gehölzschnitt ausgespart werden.

Hinweis: Sonderregelungen können sich aufgrund von Satzungen und Verordnungen zum Natur- und Landschaftsschutz, bei den Naturdenkmalen, bei geschützten Biotopen nach § 30 BNatSchG und durch Baumschutzfestsetzungen in Bebauungsplänen ergeben.

Sind Sie unsicher, ob in Ihrem Fall eine Sonderregelung zum Tragen kommt, wenden Sie sich bitte an den Bereich Umweltangelegenheiten. Wir beraten Sie gern.

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