Die Stadt Hildesheim erhebt seit dem 1. Januar 2025 eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.
Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, gegen den der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte.
Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- oder Reisemobilplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungsbetriebe sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.