Beherbergungssteuer

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20.1.3 Steuern
Markt 2
31134 Hildesheim
E-Mail:

Mo bis Fr 8:00 bis 12 Uhr
(sowie nach Terminvergabe)


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Telefon: 05121 301     -
Grundsteuer               - 2100
Hundesteuer               - 2101
Gewerbesteuer            - 2102
Zweitwohnsitz             - 2103
Vergnügungssteuer      - 2104
Beherbergungssteuer   - 2105


Allgemeine Informationen

Die Stadt Hildesheim erhebt seit dem 1. Januar 2025 eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer.

Steuerschuldner ist der Betreiber des Beherbergungsbetriebes, gegen den der Beherbergungsgast einen Anspruch auf Beherbergung hatte.

Als Beherbergungsbetriebe gelten alle Betriebe, die gegen Entgelt eine vorübergehende Beherbergungsmöglichkeit zur Verfügung stellen. Hierzu zählen insbesondere Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmer, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels, Camping- oder Reisemobilplätze, Schiffe oder ähnliche Einrichtungen. Keine Beherbergungsbetriebe sind Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke.

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