In Niedersachsen regelt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) die rechtlichen Vorgaben für Bestattungen (u.a. Bestattungsfristen, Bestattungspflicht, Wer sind die bestattungspflichtigen Angehörigen?).
Die Erdbestattung oder Einäscherung einer verstorbenen Person soll innerhalb von acht Tagen erfolgen. Die Urne mit der Asche einer verstorbenen Person soll innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beigesetzt werden.
Wer zur Bestattung verpflichtet ist, richtet sich nach § 8 Abs. 3 BestattG. Dies sind in nachstehender Reihenfolge:
- die Ehegattin oder der Ehegatte oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner
- die Kinder
- die Enkelkinder
- die Eltern
- die Großeltern
- die Geschwister
Die Bestattungspflicht knüpft ausschließlich an das Verwandtschaftsverhältnis zu der verstorbenen Person an. Weder ein gestörtes familiäres Verhältnis noch der fehlende Kontakt zu der verstorbenen Person oder eine Erbausschlagung können von der öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht befreien.
Die Weigerung, eine Bestattung durchzuführen, stellt sogar eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.
Die ordnungsrechtlichte Bestattung ist nicht mit einer „Sozialbestattung“ gleichzusetzen. Hierbei handelt sich um die Prüfung der Kostenübernahme durch das Sozialamt (siehe dazu unten).