Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hannover VCard
Am Listholze 74
30177 Hannover
Telefon: 0511 9096-0
Telefax: 0511 9096-199
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­ge­wer­be­auf­sicht.­nie­der­sach­sen.­de/­mas­ter/C1920909_N1990635_L20_D0_I1717444.html
 
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim VCard
Goslarsche Straße 3
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 163-0
Telefax: 05121 163-999
E-Mail: Homepage: htt­ps://ww­w.­ge­wer­be­auf­sicht.­nie­der­sach­sen.­de/­start­sei­te/wir_u­ber_un­s_ak­tu­el­les_­lo­kal/­ge­wer­be­auf­sichtsam­ter/­gaa_hil­des­heim/­staat­li­ches-ge­wer­be­auf­sichtsamt-hil­des­heim-52034.html
 
Stadt Hildesheim - Untere Immissionsschutzbehörde VCard
Postfach 101255
31112 Hildesheim
Öffnungszeiten:
Mo: 08:30 - 12:00
Di: 08:30 - 12:00
Mi: 08:30 - 12:00
Do: 08:30 - 12:00 und 15:00 - 17:30
Fr: 08:30 - 12:00

C. Rautenstrauch VCard
Stadt Hildesheim - Untere Immissionsschutzbehörde


Frau N. Knapen VCard
Stadt Hildesheim - Untere Immissionsschutzbehörde


Herr M. Franke VCard
Stadt Hildesheim - Untere Immissionsschutzbehörde


 

Allgemeine Informationen

Anlagen können aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs schädliche Umweltauswirkungen hervorrufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft gefährden, erheblich benachteiligen oder erheblich belästigen.

Wenn Sie eine solche Anlage errichten und betreiben wollen, benötigen Sie eine Genehmigung von der zuständigen Behörde.

Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen sind ebenfalls genehmigungspflichtig.

Verfahrensablauf

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Ist der Antrag vollständig, ist dieser ggfs. mit den Unterlagen öffentlich bekannt zu machen und danach einen Monat lang auszulegen.

In vereinfachten Genehmigungsverfahren oder wenn von der Öffentlichkeitsbeteiligung abgesehen wird, erfolgt keine öffentliche Auslegung und findet kein Erörterungstermin statt. Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Gibt es Einwendungen, können diese mit Ihnen und denjenigen, die die Einwendungen erhoben haben, in einem öffentlichen Termin erörtert werden.

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist – in der Regel innerhalb von 7 Monaten nach Vollständigkeit des Genehmigungsantrags, im vereinfachten Verfahren innerhalb von 3 Monaten - über den Antrag zu entscheiden. Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und wird Ihnen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zugestellt. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides an Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt in Niedersachsen bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern, der Region Hannover, den Landkreisen, kreisfreien Städten oder großen selbstständigen Städten.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Für die Beantragung der Genehmigung steht das elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellungsprogramm ELiA zur Verfügung; die erforderlichen Unterlagen sind dem dort hinterlegten Formularsatz zu entnehmen. Rücksprache mit der zuständigen Genehmigungsbehörde vor Antragstellung wird empfohlen.

Hingewiesen wird auf den Leitfaden für Antragsteller.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für Genehmigungsverfahren nach BImSchG berechnen sich nach lfd. Nr. 44.1.1 bis 44.1.5 der Anlage 1 zu § 1 Abs.1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenordnung - AllGO).

Die Gebühren sind unter anderem abhängig von den Errichtungskosten der Anlage und ergeben sich im Laufe des Verfahrens

Welche Fristen muss ich beachten?

Sie müssen die Anlage vor Errichtung und Betrieb bei der zuständigen Behörde beantragen.

Bearbeitungsdauer

Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Was sollte ich noch wissen?

Das Antragstellungsprogramm ELiA kann auf der Internetseite der Gewerbeaufsichtsverwaltung kostenlos heruntergeladen werden.

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