Eingliederungshilfe für Erwachsene mit Behinderungen sowie für Kinder und Jugendliche mit körperlichen und geistigen Behinderungen beantragen

zuklappenAnsprechpartner/in
50.2 Teilhabe und Rehabilitation
FB 50 Soziales und SeniorenHannoversche Straße 6
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 3014343
Telefax: 05121 3014204
E-Mail:
Die Stadt Hildesheim bietet Hilfemöglichkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) an.

Diese Hilfe kann von Menschen in Anspruch genommen werden, bei denen körperliche, geistige und seelische Behinderungen bestehenden oder drohenden, soweit die persönlichen und finanziellen Voraussetzungen erfüllt sind.

Weitere Haupfaufgaben in diesem Bereich:
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung für Menschen unter 65 Jahre (über 65 Jahre = Bereich Pflege und Senioren)

Allgemeine Informationen

Aufgabe der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Weiteres Ziel ist, den behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern und ihn zu einem weitgehend selbständigen Leben zu befähigen.

Die Eingliederungshilfe wird nur auf Antrag gewährt.

 

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe gehören insbesondere:

 

  • Frühförderung und Frühberatung behinderter Kinder und ihrer Eltern
  • Förderung der Integration geistig und körperlich behinderter Kinder in Kindergärten und allgemeinbildenden Schulen
  • Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung
  • Hilfe zur schulischen Ausbildung in einem angemessenen Beruf
  • Hilfe zum Besuch einer Hochschule
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen
  • Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Anspruch haben Personen, die nicht nur vorübergehend geistig, seelisch oder körperlich wesentlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind.

Bevor Sie Leistungen der Eingliederungshilfe in Anspruch nehmen, müssen die  Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (z. B. Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) ausgeschöpft oder beantragt sein.

Wenn Sie vermögend sind oder über ein Einkommen verfügen, wird die Möglichkeit Ihrer Beteiligung an den Kosten der Eingliederungshilfe geprüft.

Verfahrensablauf

Sie können Eingliederungshilfe bei der Stadt Hildesheim beantragen, wenn Sie im Gebiet der Stadt wohnen.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter Tel. 05121 301 4343 und kommen Sie zum Gespräch. Während des Gespräches können Sie einen formlosen Antrag stellen.

Wir händigen Ihnen auch den Formantrag aus und erklären Ihnen den Antrag.

Oder stellen Sie Ihren Antrag direkt online. Schicken Sie uns den Antrag per Post an Eingliederungshilfe, Hannoversche Straße 6, 31134 Hildesheim oder per Mail an eingliederungshilfe@stadt-hildesheim.de.

Wir laden Sie zum Beratungsgespräch ein.

 

Wir prüfen in mehreren Gesprächen in unserem Verwaltungsgebäude oder bei Ihnen zu Hause ihren individuellen Bedarf.

Wir legen gemeinsam Ziele für Ihre Teilhabe fest.

Wir prüfen Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und sagen Ihnen, ob Sie etwas dazuzahlen müssen.

Sie bekommen von uns einen schriftlichen Bescheid.

 

An wen muss ich mich wenden?

Fachbereich Soziales und Senioren

Bereich Teilhabe und Rehabilitation

Hannoversche Straße 6

31134 Hildesheim

Tel. 05121 301 4343

Mail: eingliederungshilfe@stadt-hildesheim.de

Welche Unterlagen werden benötigt?

Im Beratungsgespräch erhalten Sie eine Liste der Unterlagen, die wir für die Prüfung Ihres Antrages benötigen, dies kann sein:

  • Schwerbehindertenausweis
  • fachärztliche Stellungnahmen und Gutachten
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen
  • eigene Einschätzung der Lebenssituation
Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung eines Antrages auf Eingliederungshilfe ist sehr umfangreich und von Ihrer Mitarbeit abhängig. Bitte richten Sie sich auf eine Bearbeitung von mehreren Monaten ein.

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)

 

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