Erschließungs- und Straßenausbaubeiträge

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Allgemeine Informationen

Erschließungsbeiträge

Um eine Fläche baulich oder gewerblich nutzen zu können, muss diese zunächst "erschlossen" werden. Dazu gehört neben der Anbindung an Wasser- und Energieversorgungsnetze sowie Kommunikationsleitungen insbesondere auch die Erschließung des Baugrundstücks durch öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze. Die Kosten hierfür tragen größtenteils die Anlieger.

Wenn Sie selbst bauen wollen, sollten Sie in Ihrer Finanzplanung einen ausreichend hohen Betrag (nicht unter 5% der Baukosten) für diese Leistungen einplanen.

Wenn Sie mit einem Bauträger bauen bzw. ein neu gebautes Haus erwerben, klären Sie, ob und welche Erschließungskosten mit dem Kaufpreis schon abgedeckt sind und welche nicht.

Als rechtliche Grundlage gilt das Baugesetzbuch (BauGB) i.V. mit der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Hildesheim.
Bei Fragen zur Entwässerung Ihres Grundstücks wenden Sie sich bitte an die Stadtentwässerung Hildesheim SEHi.

Straßenausbaubeiträge

Anders als bei der Erneuerung oder Verbesserung von Entwässerungskanälen, deren Finanzierung durch laufende Entwässerungsgebühren der Anlieger erfolgt, sind die Kosten für Erneuerungs-, Erweiterungs-, Verbesserungsmaßnahmen an Straßen, Rad-/Gehwegen, Parkplätzen etc. durch die Anlieger durch Zahlung von Straßenausbaubeiträgen zu refinanzieren.

Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Straßenausbaubeiträge ist die vom Rat der Stadt Hildesheim beschlossene Straßenausbaubeitragssatzung auf Basis des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Hier finden Sie auch weitere Einzelheiten wie beispielsweise „Wann entsteht eine Beitragspflicht?“ und „Wer ist überhaupt Beitragspflichtig?“.
Grundlage der Berechnung sind die Komponenten "Straße" und "Grundstück".

Bemessungsmaßstab "Straße"

  • Je höher der Vorteil für die Anlieger, um so höher der von den Anliegern zu tragende Kostenanteil
  • Je höher der Vorteil für die Allgemeinheit, um so niedriger der von den Anliegern zu tragende Kostenanteil

Bemessungsmaßstab "Grundstück"

  • Je größer das Grundstück und je höher die zulässige Grundstücksausnutzung (also die Anzahl der zulässigen Vollgeschosse), umso höher ist der zu tragende Beitrag
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