Fahrlehrerlaubnis Erteilung

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Allgemeine Informationen

Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erwerben wollen (Fahrschüler*innen), bedarf der Fahrlehrerlaubnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Klasse BE und zusätzlich in den Klassen A, CE und DE erteilt.

Die Bewerberin/der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE erhält zunächst eine befristete Fahrlehrerlaubnis, die Anwärterbefugnis.

Von der Fahrlehrerlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses mit der Inhaberin/dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden.  

An wen muss ich mich wenden?

Bewerber*innen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Hildesheim haben, richten ihren „Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis“ an den Bereich Verkehr  des Fachbereichs Tiefbau, Verkehr und Grün der Stadt Hildesheim.  

Voraussetzungen

Fahrlehrer*in ist eine staatlich anerkannte, bundesweit einheitlich geregelte Bezeichnung für einen Dienstleistungsberuf im Verkehrswesen. Um diesen Beruf auszuüben, benötigt man die Fahrlehrerlaubnis. Ausgebildet und geprüft wird nach einer bundesweit geltenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung auf der Grundlage dieses Gesetzes. Bewerber*innen müssen folgende Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis gemäß Fahrlehrergesetz vorweisen:

  • Das Mindestalter von 21 Jahren muss erreicht sein
  • geistig, körperlich und fachlich geeignet sein, es dürfen keine Tatsachen vorliegen, die sie/ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen
  • mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • mindestens drei Jahre im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B und, sofern die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse A, CE oder DE erteilt werden soll, jeweils auch zwei Jahre die Fahrerlaubnis der Klasse A2, CE oder D
  • vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis eine Ausbildung zum Fahrlehrer innerhalb der letzten drei Jahre
  • die fachliche Eignung in einer Prüfung nachgewiesen hat.
  • Kenntnisse der für die Fahrlehrerausbildung erforderlichen deutschen Sprache
Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Fahrerlaubnisbehörde ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag beizufügen:

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf
  • Zeugnis oder Gutachten über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über die Erfüllung der von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 geforderten Anforderungen an das Sehvermögen, die bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr sind (der Nachweis kann auch durch Vorlage eines Führerscheins mit den gültigen und nach dem 31. Dezember 1998 erworbenen Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erbracht werden),
  • eine beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins
  • ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • ein Führungszeugnis nach dem Muster "0" zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde
  • Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.
  • Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:
  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • in dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung

Zur Erlangung der Fahrlehrerlaubnis ist bei der Stadt Hildesheim – Fachbereich Tiefbau, Verkehr und Grün - ein schriftlicher Antrag mit Angabe der gewünschten Klasse zu stellen. Außerdem sind dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:  

  • amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt
  • Lebenslauf mit eigenhändiger Unterschrift
  • Zeugnis eines Amtsarztes oder eines Arztes mit der Fachbezeichnung „Betriebs- oder Arbeitsmedizin“ (nicht älter als ein Jahr)
  • auf Verlangen der Nachweis einer amtlich anerkannten medizinisch psychologischen Untersuchungsstelle über die geistige und körperliche Eignung
  • eine beglaubigte Kopie des Kartenführerscheins, Alternativ muss der Originalführerschein vorgelegt werden
  • ein Nachweis über eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nach mindestens abgeschlossener Hauptschulausbildung oder eine gleichwertige Vorbildung
  • eine Anmeldebestätigung einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte nebst Bescheinigung über den dortigen Ausbildungsbeginn
  • eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • ein Führungszeugnis nach dem Muster „0“ zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde.

Die Auskunft aus dem Verkehrszentralregister erfolgt durch die Genehmigungsbehörde.

Folgende Unterlagen sind erst nach Abschluss der jeweiligen Ausbildungen nachzureichen:  

  • eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
  • in dem Antrag auf Erteilung der unbefristeten Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung über die Dauer der durchgeführten Ausbildung
Welche Gebühren fallen an?

Die Fahrlehrerprüfung wird von einem eigens eingerichteten Prüfungsausschuss abgenommen. Die Prüfgebühr zuzüglich eventueller Prüfer-Reisekosten kann hier nicht verbindlich angegeben werden.  

  • Gebühr für die Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis: 40,90 EUR zzgl. Auslagen
  • Gebühr für Erweiterungen auf unbefristete Fahrlehrerlaubnis: 40,90 EUR zzgl. Auslagen
Welche Fristen muss ich beachten?

Die Dauer der Fahrlehrerausbildung beträgt:

  • für Bewerber*innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE fünfeinhalb Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte und mindestens viereinhalb Monate in einer Ausbildungsfahrschule,
  • für Bewerber*innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A zusätzlich einen Monat in einer Fahrlehrerausbildungsstätte,
  • für Bewerber*innen um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE oder DE zusätzlich zwei Monate in einer Fahrlehrerausbildungsstätte (besitzt die Bewerberin / der Bewerber für die Klasse DE die Fahrlehrerlaubnis der Klasse CE, so verkürzt sich die Ausbildungsdauer um einen Monat; diese gilt auch bei Vorbesitz der Klasse DE für die Erteilung der Klasse CE).

Die Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte erfolgt in geschlossenen Kursen und darf, abgesehen von einer auf die Dauer der Ausbildung nicht anrechenbaren unterrichtsfreien Zeit bis zu einem Monat, nicht unterbrochen werden.

Rechtsgrundlage
  • Gesetz über das Fahrlehrerwesen (FahrlG)
  • Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (FahrlGFV)
  • Fahrlehrerausbildungsordnung (FahrlAusbO)
  • Fahrlehrerprüfungsordnung (FahrlPrüfO)
Was sollte ich noch wissen?

Bei Bewerberinnen/Bewerbern, die bereits im öffentlichen Dienst (Bundeswehr, Polizei) eine Fahrlehrerlaubnis erworben haben und eine zivile Fahrlehrerlaubnis anstreben, entfällt die Ablegung der Fahrlehrerprüfung. Diese Bewerberinnen/Bewerber haben dem Antrag neben den oben genannten Unterlagen zusätzlich einen Nachweis über den Besitz der Dienstfahrlehrerlaubnis (z.B. beglaubigte Kopie des Fahrlehrerscheins) beizufügen. 

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