Führungszeugnis

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stadtbuero@stadt-hildesheim.de

Allgemeine Informationen

Das Führungszeugnis beinhaltet bestimmte über eine Person im Bundeszentralregister enthaltene Angaben. Im Führungszeugnis wird unter Aufführung der vollständigen Personalien hauptsächlich verzeichnet, ob die betreffende Person vorbestraft oder nicht vorbestraft ist. Es dient damit als Nachweis der Unbescholtenheit.

Wenn Sie in der Stadt Hildesheim mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sind und das 14. Lebensjahr vollendet haben, können Sie einen Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses stellen. Bis zum 18. Lebensjahr ist auch der gesetzliche Vertreter antragsbefugt. Eine Bevollmächtigung einer dritten Person zur Antragstellung ist nicht zulässig.

Der Antrag auf Ausstellung eines Führungszeugnisses kann schriftlich eingereicht werden. Eine persönliche Antragstellung im Stadtbüro ist ebenfalls möglich. Hier können Sie einen entsprechenden Termin reservieren.

Dieser schriftliche Antrag muss zwingend eine Unterschrift im Original enthalten. Zudem ist eine Kopie Ihres Ausweises oder Reisepasses und ein Nachweis beizufügen, welche Art von Führungszeugnis Sie benötigen. Die Unterlagen und den entsprechenden Kostenbescheid erhalten Sie per Post.

Es gibt verschiedene Belegarten von Führungszeugnissen:
 

  • Belegart N – für private Zwecke. Dieses Führungszeugnis wird Ihnen persönlich übersandt.
  • Belegart O – zur Vorlage bei einer Behörde. Das Führungszeugnis wird unmittelbar der von Ihnen angegebenen Behörde zugeleitet. Sie müssen dazu die Bezeichnung und Anschrift der Behörde und die Geschäftsnummer bzw. den Verwendungszweck angeben.
  • Belegart P – zur Vorlage bei einer Behörde, wenn das Führungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll.
  • Belegart OG – wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist und der Behörde unmittelbar übersandt werden soll.
  • Belegart PG – wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde für eine in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung bezeichnete Entscheidung bestimmt ist und wenn das Führungszeugnis, soweit es Eintragungen enthält, vorher durch den Antragsteller beim Amtsgericht eingesehen werden soll.
  • Belegarten NE, NG, OE und PE – das erweiterte Führungszeugnis nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG) für Personen, die in der Kinder- und Jugendbetreuung tätig sind. Der Antrag ist unter Vorlage einer schriftlichen Aufforderung, in der die Person (Stelle, Arbeitgeber, Träger), die das erweiterte Führungszeugnis von Ihnen verlangt, bestätigt, dass die Voraussetzungen nach § 30 a Abs. 1 BZRG vorliegen, zu stellen.

Die Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses erfolgt durch die Bundeszentralregisterbehörde in Bonn; im Regelfall innerhalb von 10 - 14 Tagen nach Antragstellung.

Europäisches Führungszeugnis

In der Stadt Hildesheim mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldete Personen, die ausschliesslich oder zusätzlich zur deutschen Staatsangehörigkeit die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, erhalten ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis, welches neben dem Inhalt des Bundeszentralregisters Auskunft über den Inhalt des Strafregisters des anderen Mitgliedsstaates gibt.

Das Europäische Führungszeugnis soll spätestens 20 Werktage nach Übermittlung des Ersuchens der Registerbehörde an den Mitgliedsstaat erteilt werden. Eine Übersetzung erfolgt dabei nicht. Hat der Herkunftsstaat keine Auskunft aus seinem Strafregister erteilt, wird hierauf im Führungszeugnis hingewiesen

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis bzw. Reisepass zum Nachweis der Identität
  • Für behördliche Zwecke:
    • Anschrift der Behörde und Angabe des Verwendungszwecks bzw. des Geschäftszeichens
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr für die Ausstellung eines Führungszeugnisses beträgt 13,00 Euro zuzüglich der Kosten für den Postversand.

Die Ausstellung eines Führungszeugnisses ist gebührenfrei, wenn es zum Zwecke des Ausübens einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer gemeinnützigen oder vergleichbaren Einrichtung benötigt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob für das Ehrenamt eine materielle Entschädigung gezahlt wird. Wird eine Gebührenbefreiung beantragt, muss durch eine Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, nachgewiesen werden, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird. Für eine hauptamtliche oder nebenamtliche berufliche Tätigkeit wird eine Gebührenbefreiung hingegen nicht gewährt.

Was sollte ich noch wissen?

Seit dem 01.09.2014 besteht die Möglichkeit, Führungszeugnisse unmittelbar beim Bundesamt für Justiz online zu beantragen.

Aus aktuellem Anlass wird daraufhingewiesen, dass eine Online-Beantragung von Führungszeugnissen ausschliesslich über das amtliche Online-Portal des Bundesamtes für Justiz (BfJ) möglich ist.

Anderslautende Internetadresse, unter denen dem Anschein nach Führungszeugnisse beantragt werden können, stehen in keinem Zusammenhang mit dem BfJ. Dort vermeindlich gestellte Anträge sowie dort geleistete Zahlungen erreichen das BfJ nicht.

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