Hinweisgebermeldestelle

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HinweisgebermeldestelleMarkt 2
31134 Hildesheim
E-Mail:

 

Allgemeine Informationen

Mit dem Hinweisgeberschutzgesetz vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) und dem Niedersächsisches Hinweisgebermeldestellengesetz (NHinMeldG) vom 14. Dezember 2023 (Nds. GVBl. S. 312 - VORIS 21110 -) wurde die Whistleblower-Richtlinie oder Whistleblower-RL (WBRL), Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt.

 

Hiernach sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben durch Einrichtung einer Meldestelle zu schützen, die grundsätzlich verpflichtet ist, die Vertraulichkeit der Identität von hinweisgebenden Personen, Personen, die Gegenstand einer Meldung sind und sonstigen in der Meldung genannten Personen zu wahren.

 

Die Stadt Hildesheim hat insoweit eine entsprechende Hinweisgebermeldestelle gem. § 12 Abs. 1 S. 1 und 3 HinSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 NHinMeldG eingerichtet.

 

Der Hinweisgebemeldestelle der Stadt Hildesheim können Personen Informationen über Missstände oder Rechtsverstöße vertraulich zuleiten, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit der Stadt Hildesheim erlangt haben.

 

Derartige Missstände können nach § 2 Abs. 1 HinSchG z.B. sein:

 

  • Straftaten (etwa Korruption, Gewalttaten, Untreue, Betrug usw.)
  • Ordnungswidrigkeiten, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient
  • Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation und zur Sicherheit in der Informationstechnik
  • Verstöße gegen Vorschriften im öffentlichen Auftragswesen
  • Äußerungen von Beamtinnen und Beamten, die einen Verstoß gegen die Pflicht zur Verfassungstreue darstellen.

 

Nicht geschützt sind Meldungen von Informationen über privates Fehlverhalten, soweit kein Bezug zur beruflichen Tätigkeit vorliegt. Dies gilt auch, wenn die hinweisgebende Person hiervon im beruflichen Zusammenhang erfährt.

 

Grundsätzlich gilt zu beachten, dass Meldungen der Wahrheit entsprechen müssen. Eine vorsätzlich unwahre Meldung kann strafrechtliche Konsequenzen haben.

 

Sie erreichen die Meldestelle der Stadt Hildesheim wie folgt:

 

 

Stadt Hildesheim

- Hinweisgebermeldestelle –

FB 13

Markt 2

31134 Hildesheim

 

Bei Kontaktaufnahme per Brief wird empfohlen auf dem Umschlag zusätzlich „Vertraulich“ zu vermerken. Bei einer Kontaktaufnahme per E-Mail ist für die Mitarbeitenden der Meldestelle grundsätzlich die Absendeadresse sichtbar. Ist dies nicht gewünscht, kann die meldende Person ggf. ein privates E-Mail-Postfach unter einem fiktiven Namen einrichten, das keine Rückschlüsse auf die Person zulässt. Bei der Übermittlung von Informationen oder Hinweisen per unverschlüsselter E-Mail handelt es sich aber um einen Übertragungsweg, bei dem eine Einsichtnahme durch unbefugte Dritte nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Bei einer unverschlüsselten E-Mail ist der Vertraulichkeitsschutz insofern theoretisch in einem geringeren Maße gewährleistet.

 

Es gilt zu beachten, dass eventuelle Rückfragen der Meldestelle im Falle anonymer Meldungen in der Regel unmöglich sind und der Ermittlungserfolg hierdurch erheblich beeinträchtigt sein kann.

 

Zudem kann eine vollständige Anonymität nicht gewährleistet werden. Möglicherweise enthält der Hinweis Informationen, die nur einem kleinen Personenkreis zugänglich sind oder auf andere Weise Rückschlüsse auf die hinweisgebende Person zulässt. Weiterhin besteht kein Zeugnisverweigerungsrecht der Mitarbeitenden der Meldestelle und weiterer beteiligter Personen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden. Anonyme Hinweise werden jedoch selbstverständlich bearbeitet und es wird nicht aktiv versucht, die Identität einer hinweisgebenden Person zu ermitteln.

 

Sofern die hinweisgebende Person Kontaktdaten mitgeteilt hat, erhält sie zeitnah nach Ihrem Hinweis, im Regelfall spätestens nach sieben Tagen, eine Eingangsbestätigung. Die interne Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese. Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf jedoch nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

 

Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dieser Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c EU-DSGVO in Verbindung mit § 10 HinSchG. Abweichend von Artikel 9 Abs. 1 EU-DSGVO ist gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 HinSchG auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die Meldestelle zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

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