Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.
Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.
Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und -größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass
- keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
- Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
- Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
- Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.