Immissionsschutz: Errichtung/Betrieb - Genehmigung

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60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Gewerbe- und Industrieanlagen, die in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen, wie Luftverunreinigungen oder Lärm, hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit gefährden, brauchen vor Errichtung und Betrieb eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Die Genehmigung ist erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Anlagen länger als zwölf Monate am selben Ort betrieben werden sollen.

Ebenso genehmigungspflichtig sind bestimmte ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen.

Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen nur der Genehmigung, wenn sie über Tage errichtet und betrieben werden. Nicht genehmigungspflichtig sind Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus sowie zur Wetterführung erforderlichen Anlagen. Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) enthält eine Auflistung derartiger Anlagen.

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) unterscheidet je nach Anlagenart und -größe in genehmigungsbedürftige und nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Für genehmigungsbedürftige Anlagen sind je nach Größe (Kapazität) zwei unterschiedliche Genehmigungsverfahren vorgeschrieben: Große Anlagen und solche mit besonders hohem Gefährdungspotenzial werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung und kleinere Anlagen in einem vereinfachten Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach dem BImschG so zu errichten und zu betreiben, dass

  • keine schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren für die Allgemeinheit hervorgerufen werden können,
  • Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren getroffen wird, insbesondere durch Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen,
  • Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
  • Energie sparsam und effizient verwendet wird.

Für besonders umweltrelevante Anlagen muss vor dem Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) stattfinden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt sowie beim Landkreis, der kreisfreien Stadt und der großen selbstständigen Stadt.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Antragsformular
  • Beschreibung des Vorhabens, einschließlich Angaben zu Anlagenteilen, Verfahrensschritten, Stoff- und
  • Produktdaten,
  • schematische Darstellung, Fließbilder,
  • Angaben zu möglichen Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs,
  • Angaben zu Sicherheits- und Schutzmaßnahmen (z.B. Emissionsminderungsmaßnahmen, vorgesehene Messungen, Arbeitsschutzmaßnahmen, Lärmschutzmaßnahmen),
  • Angaben zu Emissionen und Immissionen (Prognose), z.B. von Luftschadstoffen, Lärm, Angaben zu Abfällen und Abwässern,
  • Bauvorlagen: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung (Vordruck), Darstellung der Grundstücksentwässerung, eventuell bautechnische Nachweise (bei bautechnischer Prüfung).
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren an. Diese orientieren sich vor allem an den Errichtungskosten der Anlage.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die zuständige Stelle prüft und teilt innerhalb von einem Monat mit, ob die Antragsunterlagen vollständig sind und ob ein Genehmigungsverfahren erforderlich ist.

Was sollte ich noch wissen?

Mit der Errichtung einer Anlage darf begonnen werden, sobald die Genehmigung vorliegt.

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