Jahresausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe

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Allgemeine Informationen

Der Ruf nach mehr Lebensqualität in den innerstädtischen Kernbereichen durch Schaffung „autofreier“ Zonen bringt Probleme mit sich, die oft erst auf den zweiten Blick erkennbar sind.

So ist es für die Versorgung der Anwohner unerlässlich, dass Handwerker durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen die Möglichkeit erhalten, mit ihren Firmenfahrzeugen in der Nähe ihrer Kunden zu parken, selbst wenn diese in Bereichen wohnen, in denen Parken nur eingeschränkt möglich ist.

Durch Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 24.04.1994 wurde geregelt, dass Jahresausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe für Reparatur- und Montagearbeiten erteilt werden können.

Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt den Inhaber dieser Ausnahmegenehmigung 

  • im eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen Z 286 StVO
  • auf Bewohnerparkplätzen
  • bei Parkscheibenregelung über die Höchstdauer hinaus
  • an Parkscheinautomaten über die Höchstparkdauer hinaus und ohne Entrichtung von Parkgebühren

soweit diese zur Durchführung von Arbeiten erforderlich ist, zu parken.

Eine Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge von 3,10 m ist immer einzuhalten.

Verfahrensablauf

Die Ausnahmegenehmigung wird für die Dauer von einem Jahr ausgestellt und gilt nicht im Umkreis von 300 m um den Betriebssitz. Auf diese Regelung wurde sich mit der Kreishandwerkerschaft geeinigt, um das Parken vor der eigenen Betriebsstätte zu verhindern. Denn eine solche Ausübung einer Ausnahmegenehmigung ist ausdrücklich nicht begünstigt.

Eine analoge Anwendung findet für ambulante Pflegedienste statt, die beim Klienten Dienstleistungen durchführen und dabei schwere Hilfsmittel mitbringen müssen.

Mit Beginn des Jahres 2024 werden ausschließlich kennzeichenbezogene Jahresausnahmegenehmigungen erteilt.

Welche Gebühren fallen an?

Für die Jahresausnahmegenehmigung wird zur Zeit eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 180,00 EUR (je Fahrzeug) erhoben.

Anträge / Formulare

Gern können Sie den Antrag per E-Mail, per Post oder per Fax einreichen. Die Genehmigung wird Ihnen dann per E-Mail oder per Post zugesandt.

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