Der Ruf nach mehr Lebensqualität in den innerstädtischen Kernbereichen durch Schaffung „autofreier“ Zonen bringt Probleme mit sich, die oft erst auf den zweiten Blick erkennbar sind.
So ist es für die Versorgung der Anwohner unerlässlich, dass Handwerker durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen die Möglichkeit erhalten, mit ihren Firmenfahrzeugen in der Nähe ihrer Kunden zu parken, selbst wenn diese in Bereichen wohnen, in denen Parken nur eingeschränkt möglich ist.
Durch Runderlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr vom 24.04.1994 wurde geregelt, dass Jahresausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe für Reparatur- und Montagearbeiten erteilt werden können.
Diese Ausnahmegenehmigung berechtigt den Inhaber dieser Ausnahmegenehmigung
- im eingeschränkten Haltverbot nach Zeichen Z 286 StVO
- auf Bewohnerparkplätzen
- bei Parkscheibenregelung über die Höchstdauer hinaus
- an Parkscheinautomaten über die Höchstparkdauer hinaus und ohne Entrichtung von Parkgebühren
soweit diese zur Durchführung von Arbeiten erforderlich ist, zu parken.
Eine Durchfahrtsbreite für Rettungsfahrzeuge von 3,10 m ist immer einzuhalten.