Kampfmittel: Beseitigung

zuklappenAnsprechpartner/in
33.2 Ordnung und Gewerbe
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 3010
Telefax: 05121 3013181
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Der Bereich 33.2 beinhaltet den Ordnungs- und Gewerbebereich sowie die Sondernutzung.

Ordnung und Gewerbe
Der Bereich 33.2 Ordnung- und Gewerbe beinhaltet im Wesentlichen Beratung, Genehmigung, Überwachung und Eingriffsverwaltung im Ordnungs- und Gewerbebereich.

Sondernutzung
Sondernutzungserlaubnisse werden für die Inanspruchnahme von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen über den Widmungszweck hinaus erteilt. Das können z.B. Werbeklappständer oder Tische und Stühle in der Fußgängerzone oder auch Werbeanlagen sein, die in öffentliche Fläche hineinragen. Darunter fallen auch Open-Air Veranstaltungen oder Straßenfeste, Informationsstände oder Flächenvergaben für die Durchführung von Baumaßnahmen.
zuklappenExterne Ansprechpartner/in
Regionaldirektion Hameln-Hannover - Kampfmittelbeseitigungsdienst VCard
Dorfstraße 19
30519 Hannover
Telefon: 051130245-502
E-Mail: Homepage: htt­ps://l­gln-kb­d.­nie­der­sach­sen.­de/Öffnungszeiten:

Mo. 09:00 - 15:30 Uhr


Di. 09:00 - 15:30 Uhr


Mi. 09:00 - 15:30 Uhr


Do. 09:00 - 15:30 Uhr


Fr. 09:00 - 12:00 Uhr


Vor Feiertagen 09:00 - 12:00 Uhr


Um Anmeldung wird gebeten


 
Stadt Hildesheim - Ordnung und Gewerbe VCard
Postfach 101255
31112 Hildesheim
Öffnungszeiten:
Mo: 07:30 - 12:00
Di: 07:30 - 12:00
Mi: 07:30 - 12:00
Do: und 13:00 - 17:00
Fr: 07:30 - 12:00

Termine am Donnerstag nur nach Terminabsprache. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit einer telefonischen Terminabsprache unter den angegebenen Telefon-Nummern die bei der einzelnen Dienstleistung genannt sind.
 

Allgemeine Informationen

Wenn Sie als Grundstückseigentümer Kampfmittel auf ihrem Grundstück finden, müssen Sie dies sofort anzeigen, ansonsten machen Sie sich strafbar und setzen sich und andere Personen einer hohen Gefahr aus.

Zu den Kampfmitteln gehört sämtliche zur Kriegsführung bestimmte Munition, insbesondere Bomben, Minen, Granaten, Spreng- und Zündmittel.

Oftmals sind Kampfmittel als solche nicht zu erkennen. Viele sind bis zur Unkenntlichkeit verrostet oder ähneln im Aussehen handelsüblichen Gebrauchsgegenständen.

Die Anzeigepflicht gilt auch für Spaziergänger, die Munition finden.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt sowie der nächstgelegenen Polizeidienststelle.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?

Grundsätzlich ergibt sich aus § 7 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG) die Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers.

Daher werden die Kosten der Kampfmittelbeseitigung auf Liegenschaften, die sich im Eigentum des Bundes befinden, auch vom Bund selbst getragen.

Bei der Kampfmittelbeseitigung auf nicht bundeseigenen Liegenschaften trägt das Land aus Billigkeitsgründen die Kosten für die Entschärfung, die Bergung, den Transport und die Vernichtung alliierter Munition. Die Aufwendungen für ehemals reichseigene Fundmunition werden vom Bund im Rahmen der so genannten Staatspraxis grundsätzlich erstattet.

§ 7 Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)

Welche Fristen muss ich beachten?

Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

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