Mit der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. Bundes-Immissionsschutzverordnung - 32. BImSchV) hat der Bundesgesetzgeber die europäischen Richtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Neben dem Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen werden Betriebsregelungen, aber auch Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen inhaltliche Vorschriften geregelt.
Sie gelten für über 50 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten. Außer Baumaschinen, wie Betonmischern, Bauaufzügen oder Hydraulikhämmern sind hiervon auch Bau- und Reinigungsfahrzeuge (z. B. Kehrmaschinen) und Landschafts- und Gartengeräte (z. B. Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher) betroffen.
Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch von Maschinen und Geräten in empfindlichen Bereichen wie beispielsweise Wohn-, Klinik- und Erholungsgebieten einschränken, so dass der Betrieb an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen zu bestimmten Zeiten nicht zulässig ist.
Für besonders laute Geräte (Laubbläser, Laubsauger sowie Freischneider und Grastrimmer/Graskantenschneider) gelten weitere Einschränkungen. Unter bestimmten Umständen, wenn zum Beispiel in der Nähe von Schulen vormittags keine Störungen zumutbar sind oder im Herbst die Laubmassen nicht rechtzeitig entfernt werden könnten, darf die Stadtreinigung mit Genehmigung der unteren Immissionsschutzbehörde auch ausnahmsweise am frühen Nachmittag oder früher am Morgen mit den lauten Geräten arbeiten.
Darüber hinaus bestehen zeitliche Einschränkungen nach § 6 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Hildesheim für nicht gewerbliche sowie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nutzung motorbetriebener Geräte außerhalb von Gebäuden im gesamten Stadtgebiet.
Grundsätzlich gelten folgende Ruhezeiten sind im gesamten Stadtgebiet:
- an Sonn- und Feiertagen ganztags (Sonntagsruhe),
- an Werktagen (einschließlich samstags) die Zeiten
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr (Mittagsruhe),
von 19.00 Uhr bis 22.00 Uhr (Abendruhe) und
von 22.00 Uhr bis 08.00 Uhr (Nachtruhe).
Während der Ruhezeiten ist die Nutzung motorbetriebener Geräte (insbesondere Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen, Häcksler, Rasenmäher) im Freien verboten.
Der nachfolgenden Übersicht können Sie entnehmen, in welchen Zeiträumen motorbetriebene Geräte und Maschinen im Freien verwendet werden dürfen:
Nutzung im privaten Bereich im gesamten Stadtgebiet nach § 6 der Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Stadt Hildesheim
Montag bis Freitag |
Samstag |
Sonn- und Feiertag |
zulässig |
zulässig |
nicht zulässig! |
Nutzung im gewerblichen Bereich in besonders geschützten Gebieten, z.B. Wohngebieten, nach § 7 Absatz 1 Ziffer 1der 32. BImSchV
Montag bis Freitag |
Samstag |
Sonn- und Feiertag |
zulässig |
zulässig |
nicht zulässig! |
Besondere Einschränkung für besonders laute Geräte ohne europäisches Umweltzeichen: Nutzung im privaten und gewerblichen Bereich in besonders geschützten Gebieten, z.B. Wohngebieten, nach § 7 Absatz 1 Ziffer 2 der 32. BImSchV
Montag bis Freitag | Samstag | Sonn- und Feiertag |
zulässig von 09.00 bis 13.00 Uhr von 15.00 bis 19.00 Uhr |
zulässig von 08.00 bis 13.00 Uhr9 von 15.00 bis 19.00 Uhr |
nicht zulässig! |
Wohngebiete nach § 7 Absatz 1 der 32. BImSchV sind reine, allgemeine und besondere Wohngebiete, Kleinsiedlungsgebiete, Sondergebiete, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10, und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.