Bei einem Lagerfeuer handelt es sich um ein offenes Feuer, das einer Erlaubnis gem. § 11 der städtischen Gefahrenabwehrverordnung bedarf.
Folgende Auflagen sind zu beachten:
- Es darf nur Material verbrannt werden, das der Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen entspricht (naturbelassenes, stückiges und trockenes Holz). Das Verbrennen anderer Materialien stellt eine illegale Abfallbeseitigung dar.
- Das Lagerfeuer muss auf einer abgesicherten Außenfeuerstelle abgehalten werden. Es ist nicht gestattet, die Bodendecke für das Feuer auf Wiesen, Feldrainen, an Hecken oder Böschungen zu beschädigen.
- Die Anhäufung des abzubrennenden Materials darf maximal 1m³ beinhalten.
- Das Feuer darf nicht mit Flüssigbrennstoffen entfacht oder unterhalten werden.
- Bei der Feuerstelle ist von Wohngebäuden ein Abstand von 20 m, von sonstigen Gebäuden ein Abstand von 10 m einzuhalten.
- Es ist sicherzustellen, dass durch Funkenflug oder auf andere Weise ein Übergreifen des Feuers nicht möglich ist.
- Feuer und Glut müssen bei Verlassen der Feuerstelle erloschen sein.
- Das Lagerfeuer ist ständig von mindestens einer erwachsenen, arbeitsfähigen Person zu beaufsichtigen und so zu steuern, dass es ständig unter Kontrolle bleibt und zu jeder Zeit gelöscht werden kann.
- Für Löschzwecke sind mindestens ein Feuerlöscher oder fünf 10 l-Eimer mit Wasser gefüllt oder ein angeschlossener betriebsbereiter Wasserschlauch bereitzuhalten.
- Durch Rauchentwicklungen dürfen keine erheblichen Belästigungen entstehen.