Märkte und Feste

zuklappenAnsprechpartner/in
Charlotte Bäthge
Amt / Bereich
33.2 Ordnung und Gewerbe
Verwaltungsgebäude Markt 2
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: +49 5121 301-3136
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Märkte und Feste in Ihrer Stadt oder Gemeinde sind zentrale Bestandteile des gemeinschaftlichen öffentlichen Lebens.

 Spezial- und Jahrmärkte sind Märkte, die in größeren Zeitabständen wiederkehren. Auf Spe-zialmärkten werden bestimmte Waren, z.B. Antiquitäten oder kunsthandwerkliche Erzeugnis-se, von einer Vielzahl von Anbietern feilgeboten. Auf dem Jahrmarkt (Flohmarkt) hingegen werden Waren aller Art angeboten. Jahr- und Spezialmärkte können in den Hildesheimer Stadtteilen jeweils im Abstand von mind. vier Wochen stattfinden, wobei im Stadtgebiet nicht mehr als zwei Märkte zeitgleich zugelassen werden. Für die Durchführung der Märkte ist eine Marktfestsetzung erforderlich, welche den Veranstalter auch zur Durchführung des Marktes verpflichtet.

 

Der Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung auf dem eine Vielzahl von Anbietern ihre Waren feilbieten. In Hildesheim finden folgende Wochenmärkte statt:

 

- Rathausmarkt, auf dem historischen Marktplatz und in der Rathausstraße, jeweils mittwochs und samstags ab 6.00 Uhr bis 14.30 Uhr

 

- Neustädter Markt, auf dem Neustädter Markt, jeweils mittwochs und samstags ab 6.00 Uhr bis 13.00 Uhr

 

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Selbstauskunft zu ggf. laufenden Ermittlungen, Steuerschulden, Bußgeldern sowie Ausstellerliste,
  • Antrag auf Festsetzung,
  • Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten,
  • Führungszeugnis Belegart 0,  
  • Gewerbezentralregisterauskunft Belegart 9,
  • Steuerunbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes

bei Vereinen:

  • Auszug aus dem Vereinsregister und Satzung

bei juristische Personen:

  • Handelsregisterauszug
  • Gesellschaftervertrag
Welche Gebühren fallen an?

Die Marktfestsetzung ist nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem entstehenden Zeitaufwand. 

Welche Fristen muss ich beachten?

Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert

Was sollte ich noch wissen?

Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.

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