Wenn Sie eine Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungs-motoranlage betreiben, müssen Sie zur Überwachung der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe in regelmäßigen Abständen die Emissionen durch diskontinuierliche Messungen (Einzelmessungen) von einer oder einem anerkannten Sachverständigen ermitteln lassen. Über die Ergebnisse der Messungen ist ein Messbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zur Überprüfung vorzulegen.
Messbericht über Luftschadstoffemissionen vorlegen
Externe Ansprechpartner/in
Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) Stilleweg 2 30655 Hannover Telefon: +49 511643-0 Telefax: +49 511643-2304 E-Mail: poststelle-hannover@lbeg.niedersachsen.deHomepage: https://www.lbeg.niedersachsen.de | |
Staatliches Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim Goslarsche Straße 3 31134 Hildesheim Telefon: 05121163-0 Telefax: 05121163-999 E-Mail: poststelle@gaa-hi.niedersachsen.deHomepage: https://www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de/startseite/wir_uber_uns_aktuelles_lokal/gewerbeaufsichtsamter/gaa_hildesheim/staatliches-gewerbeaufsichtsamt-hildesheim-52034.html |
Allgemeine Informationen
Verfahrensablauf
Die behördlichen Vorgaben zur Durchführung der Emissionsmessungen sowie zur Vorlage des Emissionsmessberichtes ergeben sich aus dem Genehmigungsbescheid sowie den Regelungen der 13. BImSchV.
Zukünftig soll die Vorlage der Emissionsmessberichte über das Online-Portal „EMBE-Online“ erfolgen.
An wen muss ich mich wenden?
Die zuständigen Behörden in Niedersachsen sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter und das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG).
Zuständige Stelle
Die zuständigen immissionsschutzrechtlichen Überwachungsbehörden sind in Nds. die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter (GAA) sowie das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG)
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Emissionsmessbericht
Welche Gebühren fallen an?
- :
Welche Fristen muss ich beachten?
Periodische Messungen sind frühestens nach dreimonatigem Betrieb und spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme und anschließend wiederkehrend spätestens alle drei Jahre mindestens an drei Tagen durchführen zu lassen. Der Messbericht ist der zuständigen Behörde innerhalb von zwölf Wochen nach Durchführung der Messung vorzulegen.
Anträge / Formulare
Der Emissionsmessbericht für periodische Messungen soll dem Anhang A der VDI 4220 Blatt 2 (Ausgabe November 2018) entsprechen.