Nachname - Namensführung Kind

zuklappenAnsprechpartner/in
32.1 Standesamt
Historisches Rathaus
Markt 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-0
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Viele glauben, beim Standesamt könne man "nur" heiraten. In Wirklichkeit begleitet das Standesamt Sie Ihr ganzes Leben lang. Beginnend mit der Geburt, über die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft, bis hin zum Sterbefall wird beim Standesamt jeder Vorgang beurkundet.

Unten aufgelistet, aber auch unter diversen Schlagwörtern im Serviceportal finden Sie viele Informationen über die Dienstleistungen des Standesamtes. Wir stehen jedoch auch gerne persönlich oder telefonisch für Auskünfte zur Verfügung.

Kontakt

Stadt Hildesheim
Standesamt
Markt 1
31134 Hildesheim

Leitung: Nina Ceglarek
Telefon: 05121 301-2003

Telefonische Informationen

Anmeldung zur Eheschließung:
Telefon: 05121 301-2703

Freitags sind aufgrund der Vielzahl der Eheschließungen keine Anmeldungen zur Eheschließung möglich.

Urkundenanforderung / Auskünfte aus Personenstandsbüchern
Telefon: 05121 301-2708
Telefon: 05121 301-2709
Fax: 05121 301-2803

Geburten (lfd. Kalenderjahr) / Kirchenaustritte
Telefon: 05121 301-2704
Telefon: 05121 301-2705
Fax: 05121 301-2802

Sterbefälle (lfd. Kalenderjahr) / Kirchenaustritte
Telefon: 05121 301-2705
Telefon: 05121 301-2706
Fax: 05121 301-2802

Allgemeine Informationen

Die Namensführung richtet sich nach dem Familienstand der Eltern. Ist ausländisches Recht zu beachten, klären Sie die Namensführung des Kindes bitte mit uns im Einzelfall ab.

 

Zur Geburt des Kindes
 

  • Sind die Eltern verheiratet und führen einen gemeinsamen Ehenamen, so erhält das Kind diesen als Geburtsnamen. Führt die Mutter zusätzlich zum Ehenamen ihren Geburtsnamen oder vorherigen Ehenamen, d.h. einen Doppelnamen, kann dieser nicht an das eheliche Kind weitergegeben werden.
  • Besitzen Sie das gemeinsame Sorgerecht (weil Sie miteinander verheiratet sind oder nicht verheiratet sind, aber beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abgegeben haben) und führen keinen gemeinsamen Familiennamen, so bestimmen Sie beim ersten gemeinsamen Kind den Familiennamen der Mutter oder den des Vaters zum Geburtsnamen des Kindes. Bei nicht verheirateten Eltern kann in diesem Ausnahmefall ein Kind sogar den von der Mutter geführten Doppelnamen bekommen. Diese Bestimmung gilt auch für alle weiteren gemeinsamen Kinder, für die die gemeinsame Sorge besteht. Im Rahmen der Erstbeurkundung ist die Bestimmung der Namensführung gebührenfrei.
  • Ist die Mutter ledig oder rechtskräftig geschieden und hat das alleinige Sorgerecht, so erhält das Kind den Namen, den die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt führt.
  • Eine Namenserteilung ist möglich: Die allein sorgeberechtigte Mutter kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Vaters als Geburtsnamen erteilen. Der Vater muss der Namenserteilung vorab einwilligen. Diese Namenserteilung ist genau wie die Vaterschaftsanerkennung bereits vor der Geburt möglich! Eine Namenserteilung ist unwiderruflich!

 

Nach der ersten abgeschlossenen Geburtsbeurkundung
 

  • Wenn die Eltern erst nach der Geburt heiraten und einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, ändert sich der Geburtsname des unter 5-jährigen Kindes automatisch. Für Kinder ab 5 ist eine gesonderte Erklärung abzugeben, wenn sich der Name des Kindes dadurch auch ändern soll. Wenn keine Erklärung abgegeben wird, ändert sich der Name des Kindes nicht.
  • Wenn die Eltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes nicht heiraten, aber die gemeinsame Sorge erklären und das Kind bisher mit dem Namen der Mutter beurkundet worden ist, kann der Geburtsname des Kindes innerhalb von drei Monaten nach der Sorgeerklärung neu bestimmt werden. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist, die aus keinerlei Gründen verlängert werden kann. Die Neubestimmung ist unwiderruflich!
  • Wenn die Eltern nach der Geburtsbeurkundung des Kindes nicht heiraten, die Mutter das alleinige Sorgerecht behalten hat und das Kind bisher mit dem Namen der Mutter beurkundet worden ist, ist eine sogenannte Namenserteilung (solange das Kind minderjährig ist) auf den Namen des Vaters möglich. Von der Mutter ist mittels einer Bescheinigung des Jugendamtes (sogenannte Negativbescheinigung) nachzuweisen, dass bisher keine Erklärung über die gemeinsame Sorge abgegeben worden ist. Die Namenserteilung ist unwiderruflich!
Verfahrensablauf

Für die Namensänderungen ist Voraussetzung, dass der Vater im Geburtseintrag beurkundet worden ist. Sollte das bisher nicht geschehen sein, kann die Vaterschaftsanerkennung und damit auch die Eintragung des Vaters in das Geburtenbuch noch nachgeholt werden.
Die Erklärungen für die Namensänderung können beim Standesamt oder einem Notar abgegeben werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren für eine "Namenserteilung" oder eine "Neubestimmung nach gemeinsamer Sorge" betragen bei nachträglicher Änderung 30,00 Euro.

Die Gebühren für die dann neu auszustellenden Urkunden betragen für die erste Urkunde (auch Internationale Urkunde) 15,00 Euro; jede weitere - zum gleichen Zeitpunkt beantragte Urkunde - 7,50 Euro. (ggf. zzgl. Portokosten)
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) entrichtet werden.

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