Personenstandsurkunde

zuklappenAnsprechpartner/in
32.1 Standesamt
Historisches Rathaus
Markt 1
31134 Hildesheim
Telefon: 05121 301-0
E-Mail:


Angaben zur Barrierefreiheit:
barrierefrei
Aufzug vorhanden: ja

Viele glauben, beim Standesamt könne man "nur" heiraten. In Wirklichkeit begleitet das Standesamt Sie Ihr ganzes Leben lang. Beginnend mit der Geburt, über die Eheschließung oder Lebenspartnerschaft, bis hin zum Sterbefall wird beim Standesamt jeder Vorgang beurkundet.

Unten aufgelistet, aber auch unter diversen Schlagwörtern im Serviceportal finden Sie viele Informationen über die Dienstleistungen des Standesamtes. Wir stehen jedoch auch gerne persönlich oder telefonisch für Auskünfte zur Verfügung.

Kontakt

Stadt Hildesheim
Standesamt
Markt 1
31134 Hildesheim

Leitung: Nina Ceglarek
Telefon: 05121 301-2003

Telefonische Informationen

Anmeldung zur Eheschließung:
Telefon: 05121 301-2703

Freitags sind aufgrund der Vielzahl der Eheschließungen keine Anmeldungen zur Eheschließung möglich.

Urkundenanforderung / Auskünfte aus Personenstandsbüchern
Telefon: 05121 301-2708
Telefon: 05121 301-2709
Fax: 05121 301-2803

Geburten (lfd. Kalenderjahr) / Kirchenaustritte
Telefon: 05121 301-2704
Telefon: 05121 301-2705
Fax: 05121 301-2802

Sterbefälle (lfd. Kalenderjahr) / Kirchenaustritte
Telefon: 05121 301-2705
Telefon: 05121 301-2706
Fax: 05121 301-2802

Allgemeine Informationen

Die Personenstandsurkunden können Sie

 

  • Online (siehe nebenstehenden Pfad: Urkunden online bestellen),
  • per Telefax Nr.: 05121 / 301-2803 (siehe nebenstehenden Pfad: Formulare),
  • per E-Mail (standesamt@stadt-hildesheim.de),
  • schriftlich (Standesamt Hildesheim, Postfach 101255, 31112 Hildesheim),
  • oder persönlich (Standesamt Hildesheim, Markt 1, 31134 Hildesheim, Raum 3),

 

bestellen.

 

Sie können alle zu beziehenden Urkunden auch direkt online bestellen.

 

Ausweispapiere sollten bei der Beantragung in Kopie hinzugefügt werden (Bei Online-Beantragung nicht möglich).

 

Bitte lesen Sie aber auch die weiterführenden Hinweise, insbesondere zu dem berechtigten Personenkreis und zu den allgemeinen und speziellen Antragserfordernissen und -befugnissen.

 
In der Urkundenstelle des Standesamtes erhalten Sie Urkunden zu allen Personenstandsfällen, die im heutigem Stadtgebiet beurkundet wurden, im Rahmen der sogenannten Fortführungsfristen.

Folgende Personenstandsurkunden bzw. Auskünfte können Sie erhalten:
 

  • Geburtsurkunden,
  • Auskunft über die Geburtszeit,
  • Eheurkunden,
  • Lebenspartnerschaftsurkunden,
  • Internationale Urkunden,
  • Sterbeurkunden,
  • Ahnenforschung
Welche Fristen muss ich beachten?

 Die Fristen betragen:

 

1. Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre,
2. Geburtenregister: 110 Jahre,
3. Sterberegister: 30 Jahre.

 

Nach Fristablauf werden die vorgenannten Register an das Stadtarchiv der Stadt Hildesheim abgegeben. Für weitergehende Auskünfte und Informationen wenden Sie sich bitte nach dorthin.

Bearbeitungsdauer

Wir versuchen Ihr Anliegen möglichst kurzfristig zu bearbeiten. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit beträgt ca. 2 Wochen. Auch die Versendung der Urkunden über den beauftragten Postdienstleister kann bis zu 2 Wochen dauern. Hierfür bitten wir um Verständnis. Bitte sehen Sie in dieser Zeit von Rückfragen ab. Auskünfte im Rahmen der Ahnenforschung nehmen - je nach Umfang der Anfrage - einen wesentlich längeren Zeitaufwand (Suchaufwand) in Anspruch. Hier kann es in Einzelfällen zu einer 3-4 wöchigen Bearbeitungszeit kommen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Was sollte ich noch wissen?

 Die Ausstellung von Personenstandsurkunden sowie die Erteilung von Auskünften aus den Personenstandsbüchern unterliegen dem besonderen Datenschutz der §§ 61 ff. des Personenstandsgesetzes (PStG).

 

Anspruch auf die Ausstellung von Urkunden hat demnach nur die Person selbst, auf die sich der Personenstandseintrag bezieht, deren Ehegatten, Lebenspartner, Vorfahren und Abkömmlingen.

 

Andere Personen haben ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen; beim Geburts- oder Sterberegister reicht die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses aus, wenn der Antrag von einem Geschwister des Kindes oder des Verstorbenen gestellt wird. Antragsbefugt sind über 16 Jahre alte Personen.

 

Die Abholung kann während der Öffnungszeiten auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen; Vollmacht und zusätzlich Personalausweis oder Pass des Bevollmächtigten und Vollmachtsgebenden sind vorzulegen

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