Pfandleihgewerbe - Erlaubnis beantragen

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Charlotte Bäthge
Amt / Bereich
33.2 Ordnung und Gewerbe
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31134 Hildesheim
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Montag bis Donnerstag 9 bis 15 Uhr und Freitag 9 bis 12 oder nach telefonischer Vereinbarung


 
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Stadt Hildesheim - Ordnung und Gewerbe VCard
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Mo: 07:30 - 12:00
Di: 07:30 - 12:00
Mi: 07:30 - 12:00
Do: und 13:00 - 17:00
Fr: 07:30 - 12:00

Termine am Donnerstag nur nach Terminabsprache. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit einer telefonischen Terminabsprache unter den angegebenen Telefon-Nummern die bei der einzelnen Dienstleistung genannt sind.

Frau J. Giffey VCard
Stadt Hildesheim - Ordnung und GewerbeMarkt 2
31134 Hildesheim
Telefon: 05121301-3136
Telefax: 05121301-3181
E-Mail:


 

Allgemeine Informationen

Der/Die Pfandleiher/in gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.

Der/Die  Pfandvermittler/in vermittelt Pfandgeschäfte, indem er/sie auf ihm/ihr übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem/ihrem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.

Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.

Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers betreibt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle

Verfahrensablauf

Die Erlau bnis für d en Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der selbständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer

Zuständige Stelle

In Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

Voraussetzungen

Wenn Sie als Pfandleiher/in tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis wird versagt, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • Der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers (Kopie)
  • Nicht-EU-Bürger: Aufenthaltstitel (Kopie)
  • Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform
    • Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei eingetragenen Unternehmen: Handelsregisterauszug und gegebenenfalls eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z. B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR))
    • Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus diesem Land, die die Rechtsform nachweisen.
  • Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Führungszeugnis
      • Auszug aus dem Gewerbezentralregister für natürliche und ggf. juristische Person
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die nachweisen, dass Sie die persönliche Zuverlässigkeit zur Ausübung der gewünschten Dienstleistung besitzen
    • Die Behörde kann Einzelfall weitere Dokumente anfordern, die geeignet sind, eine Aussage über Ihre persönliche Zuverlässigkeit als Antragsteller zu treffen.
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten
    • Wohnsitz in Deutschland:
      • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis
      • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis
    • Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland als Nachweis, dass Sie über die erforderlichen Mittel und Sicherheiten verfügen
  • Versicherungsnachweis
  • Grundriss der für den Gewerbebetrieb vorgesehenen Räume
  • ggf. Personalausweis oder Reisepass
  • ggf. Gesellschaftsvertrag
  • bei eingetragenen Unternehmen
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH & Co. KGt
    • ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge gem § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) und  § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (z.B. Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühr kann in Niedersachsen gemäß bis zu 230 € betragen

§ 1 Abs. 1 Allgemeine Gebührenverordnung (AllGO)

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.11 an.

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen

Rechtsbehelf

In Niedersachsen ist ein Vorverfahren durch § 80 Nds. Justizgesetz nicht vorgesehen. Daher kein Widerspruch zulässig, vielmehr ist direkt verwaltungsgerichtliche Klage zu erheben.

Was sollte ich noch wissen?

Der/Die Pfandleiher/in muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er/sie für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er/sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der/Die Pfandleiher/in ist zur Buchführung verpflichtet.

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.

Die Pfandleiherin/der Pfandleiher bzw. die Pfandvermittlerin/der Pfandvermittler

  • muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen,
  • ist zur Buchführung verpflichtet,
  • kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Sie/er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.
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