Schutz, Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft
Zwecks Schutz, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft wurden bestimmte Flächen und Objekte unter besonderen Schutz gestellt. Diese Schutzformen und –kategorien leiten sich aus dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Niedersächsischen Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz ab oder beruhen auf internationalen Verträgen und Konventionen.
Die Sicherung von Gebieten/Objekten allein reicht in der Regel nicht aus um den jeweiligen Schutzzielen gerecht zu werden. Zum einen weisen die geschützten Bereiche im Sinne der Naturschutzziele keinen optimalen Zustand auf. Zum anderen ist Natur veränderlich, da sie einer Dynamik unterworfen ist, was dazu führen kann, dass hinsichtlich der Naturschutzziele eine Verschlechterung eintritt.
Soweit es die finanziellen und personellen Möglichkeiten zulassen, wird versucht, durch Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung die Ziele von Naturschutz und Landschaftspflege möglichst weitgehend zu erreichen. Dazu wird im günstigsten Fall zunächst ein Pflege- und Entwicklungsplan erarbeitet. Anhand einer flächendeckenden Bestandsaufnahme, einer Bewertung der Naturausstattung und einer daraus entwickelten Zielsetzung werden konkrete Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft herausgearbeitet.