Sondernutzung

zuklappenAnsprechpartner/in
Helene Wulf
Amt / Bereich
33.2 Ordnung und Gewerbe
Verwaltungsgebäude Markt 2
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: +49 5121 301-3142
E-Mail:
Nadine Bartl
Amt / Bereich
33.2 Ordnung und Gewerbe
Verwaltungsgebäude Markt 2
Markt 2
31134 Hildesheim
Telefon: +49 5121 301-3143
E-Mail:


Aufgaben:
Sondernutzung, Außenbestuhlung, Warenauslagen, Werbeanlagen


Allgemeine Informationen

Eine gebührenpflichtige Sondernutzungserlaubnis kann z.B. für folgende Nutzungen des öffentlichen Straßenraums auf Widerruf erteilt werden, wenn die rechtlichen und örtlichen Voraussetzungen erfüllt sind:

 

  • Warenauslagen:

    Warenauslagen sind zeitlich befristete Warenpräsentationen von Einzelhandelsartikeln im öffentlichen Straßenraum, ihr Verkauf findet aber in den Geschäftsräumen statt. Die Warenauslage wird während der allgemeinen Geschäftszeit aufgestellt. Nach Geschäftsschluss wird die Warenauslage komplett entfernt. Ein evtl. Sonnenschutz darf keinen Werbeaufdruck haben. Der Erlaubnisnehmer hat Straßenbaumaßnahmen, Baustelleneinrichtungen, Großveranstaltungen, o.ä. zu dulden, die die Durchführung der Warenauslagen zeitweise beeinträchtigen oder sogar unmöglich machen.
    Besondere Regelungen sind in der Sondernutzungssatzung zu finden.

  • Außenbestuhlung, Sonnenschirme:

    Tische und Stühle dürfen in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr aufgestellt werden. Nach Antragstellung wird der Umfang der Außenbestuhlung vor Ort mit dem Antragsteller abgestimmt. In einem Lageplan wird die genaue Position festgelegt.
    Sonnenschirme dürfen nur innerhalb der erlaubten Nutzungsfläche aufgestellt werden. Bitte beachten Sie die gestalterischen Vorgaben.
    Besondere Regelungen hierzu finden Sie in der Sondernutzungssatzung

  • Werbeklappständer:

    Die Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass die sogenannten Kundenstopper als beliebtes Werbemedium im Übermaß auf öffentlicher Fläche aufgestellt wurden und den Verkehrsfluss behinderten. Daher wurde die Anzahl auf einen Werbeklappständer je Betriebsstätte begrenzt. Für Betriebe, die über Geschäftsräume mit direkten Zugängen von mehreren Straßen aus verfügen, kann ausnahmsweise je Straße ein Werbeklappständer zugelassen werden.
    Werbeklappständer haben in den meisten Fällen Werbung auf 2 Seiten. Beachflags werden nicht zugelassen.
    Für die Gebührenberechnung wird die gesamte Werbefläche zugrunde gelegt.
    Besondere Regelungen sind in der Sondernutzungssatzung enthalten.

  • Verkaufsstände:

    Verkaufsstände werden nur ausnahmsweise zu Geschäftseröffnungen oder – jubiläen genehmigt. Im Innenstadt- und Fußgängerzonenbereich werden daher auch keine ambulanten Verkaufswagen oder Saisonverkäufe (z.B. Eis, Spargel, Erdbeeren) zugelassen. Verkaufsstände sollen nicht dazu führen, dass sie für ortsansässige Gewerbetreibende und ihr Warenangebot eine Konkurrenz darstellen.

  • Feste Werbeanlagen am Gebäude:

    Werbeanlagen, die mehr als 3 cm in den Straßenraum hineinragen, stellen eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Werbeanlagen, die größer als 1 m² sind, bedürfen außerdem einer Baugenehmigung.
    Dem Antrag sind Planskizzen beizufügen. Da auch die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Übereinstimmung mit der Gestaltungssatzung geprüft wird, empfiehlt es sich mit der Anschaffung oder Auftragserteilung zu warten, bis die Sondernutzungserlaubnis und ggfs. die Baugenehmigung vorliegen. Die Mindestdurchgangshöhe (Gehweg bis Unterkante der Werbeanlage) beträgt 2,50 m.

  • Straßenfeste und Veranstaltungen stellen ebenfalls gebührenpflichtige Sondernutzungen dar. 
Welche Gebühren fallen an?

Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif der Sondernutzungsgebührensatzung.

Hinzu kommt die einmalige Erhebung von Verwaltungsgebühren.

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