Unverletzte "hilfsbedürftige" Tiere der besonders geschützten Arten

zuklappenAnsprechpartner/in
60.2 Umweltangelegenheiten und Klimaschutz
Markt 3
31134 Hildesheim
Telefax: 05121 301-3178
E-Mail:
Im Mittelpunkt der Arbeit des Bereiches für Umweltangelegenheiten steht die Vermeidung und Beseitigung von Umweltbeeinträchtigungen. Um dieses Ziel zu erreichen wird die Umweltsituation überwacht und analysiert sowie bei Umweltbeeinträchtigungen auch eingegriffen.

Ein wesentlicher Schwerpunkt der Abteilung ist die Abwehr und Begrenzung schädlicher Einwirkungen auf Mensch, Tier- und Pflanzenwelt sowie auf die Umweltmedien gemäß den Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz-, Immissionsschutz- und Wasserrechtes. In diesem Bereich werden auch Erlaubnisse und Genehmigungen erteilt. Eine weitere Aufgabe ist der Natur- und Landschaftsschutz sowie die Überwachung der gesetzlichen Vorgaben des Arten- und Biotopschutzes.

Zu den unteren Umweltbehörden zählen:
Untere Abfallbehörde
Untere Bodenschutzbehörde
Untere Immissionsschutzzbehörde
Untere Naturschutzbehörde
Untere Wasserbehörde


Klimaschutzmanagement

Klimaschutz als Querschnittsaufgabe betrifft fast alle Aufgabenbereiche einer Kommune. Das Klimaschutzmanagement koordiniert und unterstützt die Klimaschutzaktivitäten der Stadt Hildesheim.

Zu den Hauptaufgaben des Klimaschutzmanagements gehören die Koordination der Aufgaben im Rahmen des European Energy Awards, die Entwicklung eines neuen Klimaschutzkonzeptes sowie die Unterstützung und Umsetzung der darin enthaltenen Maßnahmen, die Vernetzung und Unterstützung aller Fachbereiche der Stadtverwaltung und ihrer Beteiligungen sowie Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Klimaschutz.

Ziel ist es, den Klimaschutz auf kommunaler Ebene weiter voranzutreiben und Treibhausgasneutralität bis 2045 zu erreichen.

Allgemeine Informationen

Wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten, die hilfsbedürftig erscheinen, jedoch nicht krank oder verletzt sind (zum Beispiel aus dem Nest "gefallene" Vögel), fallen unter das grundsätzliche Verbot, Tiere dieser Arten in Besitz zu nehmen.
Dies gilt insbesondere auch für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.
Die Ausnahmeregelung des Bundesnaturschutzgesetzes, aufgefundene kranke oder verletzte Tiere der besonders geschützten Arten aufzunehmen zu dürfen, um sie gesund zu pflegen, gilt hierfür nicht.

Abgesehen davon, dass die Hilfebedürftigkeit fraglich ist (unter anderem werden auch aus dem Nest gefallene Junge von den Elterntieren weiter versorgt), muss die Fragestellung gestattet sein, ob in den natürlichen Ausleseprozess eingegriffen werden sollte (so werden beispielsweise auch nicht überlebensfähige Jungvögel von den Elterntieren aus dem Nest geworfen). Diese "Opfer" dienen dann zugleich anderen Tieren als Nahrung.
Auch wenn es verständlich scheint, diese Perspektive aus menschlichen Gesichtspunkten als "barbarisch" zu verwerfen, und großgezogene Jungtiere (später in die Freiheit entlassen) den Tierbestand mehren, stehen rechtliche Argumente entgegen. Nicht zuletzt deshalb, weil nicht nachvollzogen werden könnte, ob die Tiere tatsächlich hilflos waren oder dies als Vorwand lediglich behauptet wird. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch zu den Naturentnahmen, würden ausgehöhlt.

Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, einem solchen hilfebedürftigen Tier müsse unbedingt geholfen werden, so nehmen Sie dieses Tier bitte in keinem Fall auf!

Informieren Sie den Bereich Umweltangelegenheiten. Dort wird entschieden, wie weiter verfahren werden soll.

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