Wildlebende Tiere der besonders und streng geschützten Arten, die hilfsbedürftig erscheinen, jedoch nicht krank oder verletzt sind (zum Beispiel aus dem Nest "gefallene" Vögel), fallen unter das grundsätzliche Verbot, Tiere dieser Arten in Besitz zu nehmen.
Dies gilt insbesondere auch für Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen.
Die Ausnahmeregelung des Bundesnaturschutzgesetzes, aufgefundene kranke oder verletzte Tiere der besonders geschützten Arten aufzunehmen zu dürfen, um sie gesund zu pflegen, gilt hierfür nicht.
Abgesehen davon, dass die Hilfebedürftigkeit fraglich ist (unter anderem werden auch aus dem Nest gefallene Junge von den Elterntieren weiter versorgt), muss die Fragestellung gestattet sein, ob in den natürlichen Ausleseprozess eingegriffen werden sollte (so werden beispielsweise auch nicht überlebensfähige Jungvögel von den Elterntieren aus dem Nest geworfen). Diese "Opfer" dienen dann zugleich anderen Tieren als Nahrung.
Auch wenn es verständlich scheint, diese Perspektive aus menschlichen Gesichtspunkten als "barbarisch" zu verwerfen, und großgezogene Jungtiere (später in die Freiheit entlassen) den Tierbestand mehren, stehen rechtliche Argumente entgegen. Nicht zuletzt deshalb, weil nicht nachvollzogen werden könnte, ob die Tiere tatsächlich hilflos waren oder dies als Vorwand lediglich behauptet wird. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch zu den Naturentnahmen, würden ausgehöhlt.
Sollten Sie dennoch der Auffassung sein, einem solchen hilfebedürftigen Tier müsse unbedingt geholfen werden, so nehmen Sie dieses Tier bitte in keinem Fall auf!
Informieren Sie den Bereich Umweltangelegenheiten. Dort wird entschieden, wie weiter verfahren werden soll.